Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf deutlich gemacht: ” Ein Abteilungsleiter eines Maschinenbauunternehmens war fristlos gefeuert worden, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen ihm das Führen seines Doktortitels einer privaten US-Universität untersagt hatte.
Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass ihn der Abteilungsleiter arglistig getäuscht habe, befand das Gericht. Zudem habe das Unternehmen nicht dargelegt, dass der Titel für die Einstellung des Diplom-Kaufmanns entscheidend gewesen sei, sein Verlust somit auch seine Entlassung rechtfertige (Az.: 2 Sa 950/13).”
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/dpa_ticker/DPA_25114/index.php
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Klaus Graf (25. November 2013). Das unbefugte Führen eines Doktortitels berechtigt den Arbeitgeber nicht zum Rauswurf eines Angestellten. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bj50
Hoffnungsstrahl am Horizont Das rot-grün regierte Bundesland Schleswig-Holstein hat sich vorgenommen, so war jüngst zu lesen, den landeseigenen Fachhochschulen im Alleingang, also quasi als Vorreiter, hochschulgesetzlich das Promotionsrecht einzuräumen. In einschlägigen Passagen des gerade bekannt gewordenen und paraphierten schwarz-roten Koalitionsvertrages versprechen die Berliner Groß-Koalitionäre in spe nun schon entsprechende Unterstützung. Da wird es doch dem ‘mit einem goldenen Handschlag’ entlassenen Diplom-Kaufmann in einem zweiten Anlauf und mit dem Fachhochschulprofessor Dr. Uwe Kamenz als möglichem externem Doktorvater nicht sonderlich schwer fallen dürfen, seinen schwer erarbeiteten, aber von Rot-Grün in NRW einkassierten Doktortitel wieder zu erwerben. Üppiger als in diesem vor dem Landesarbeitsgericht ausgehandelten Vergleich kann ja wohl selbst ein großzügig ausgestattetes Promotionsstipendium kaum ausfallen.