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Unfähige Verwaltungsrichter haben keine Ahnung vom Urheberrecht

Das OVG Münster hat den Spruch des VG Köln, wonach ein Privatsammler nach IFG von der Bundesprüfstelle eine Kopie eines vergriffenen Pornofilms beanspruchen kann, kassiert. Während man die Überlegungen zur öffentlichen Ordnung noch einigermaßen nachvollziehen kann, sind die Ausführungen zum Urheberrecht einfach nur daneben:

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Senat führt aus, dass die Herstellung und Aushändigung einer Kopie des indizierten Filmes sowohl in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) als auch in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) eingreife. Diese Eingriffe seien jedoch nicht durch die Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG gerechtfertigt, da die Verwertungshandlungen nicht durch eine private Person und auch nicht zum privaten Gebrauch vorgenommen würden. Denn die Vervielfältigung und Verbreitung wäre von der BPjM vorzunehmen, die insoweit auch nicht als Werkunternehmer/Auftraggeber (vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4b), Satz 2 Nr. 2) gegenüber dem Kläger anzusehen ist.

Wenn dieser Unsinn richtig sein sollte, dürfte man in keinem Archiv oder einer Bibliothek etwas für Nutzer kopieren. Dreier/Schulze: UrhG liegt inzwischen in 5. Auflage von 2015 vor und enthält zu § 53 in Rz. 13-17 eindeutige Aussagen: Man darf Privatkopien durch andere herstellen lassen, und unentgeltlich bedeutet nicht, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist. Dritte haben an der Privilegierung des Auftraggebers teil.

§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4b bezieht sich nicht auf Privatkopien, sondern auf eine Kopie zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Satz 2 Nr. 2 bezieht sich erst einmal nur auf die hier irrelevante Aufnahme in ein eigenes Archiv. Erst Satz 3 bringt die Kopie vergriffener Werke in Verbindung mit den Vorgaben von Satz 2 Nr. 1 (Papier oder ähnlicher Träger) oder Nr. 2 (ausschließlich analoge Nutzung). Da vergriffene Filme nicht auf Papier kopiert werden können, wäre eine analoge Kopie auf Filmmaterial statthaft.

Zum Thema UrhG und IFG vgl. umfassend

https://archivalia.hypotheses.org/356

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Von Photo by CEphoto, Uwe Aranas, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=39150737

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Juli 2016). Unfähige Verwaltungsrichter haben keine Ahnung vom Urheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/c42s


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