Der BGH hatte einen Streit zwischen zwei Estrichsachverständigen zu entscheiden. Nachvollziehbar sind die langen Erwägungen des Gerichts, das mit dem Berufungsgericht 4 Formulierungen einer Rezension der Doktorarbeit des Klägers lauterkeitsrechtlich beanstandete, 2 aber durchgehen ließ, keineswegs.
Verboten:
“Verwundern tut dabei, dass D offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht beherrscht …”
Erlaubt:
“Dieser Fakt alleine zeigt, dass D in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht”
Hä?
Brauchen Estrichfußboden-Fachpublizisten nun eine äußerungsrechtliche Zusatzausbildung, die es ihnen erlaubt, absturzfrei auf dem Grat wischen Meinungsfreiheit und unlauterem Wettbewerb zu wandeln? Und ist mit unserer Justiz alles in Ordnung, wenn so ein Beharken höchstrichterlich entschieden werden muss?
Im Ansatz verfehlt ist schon die Entscheidung des BGH, bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einer Dissertation das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus dem Spiel zu lassen. Der Raum des freien wissenschaftlichen Diskurses wird unzuträglich eingeschränkt, wenn bei UWG-relevanten Äußerungen diese auf die lauterkeitsrechtliche Goldwaage gelegt werden müssen. Grundsätzlich ist es aus meiner Sicht falsch, eine kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung zu reglementieren, wenn die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten ist. Auch im Kontext des Estrichfußboden-Fachdiskurses ist die Möglichkeit einer freimütigen Kritik an schlechten Doktorarbeiten für die wissenschaftliche Qualitätssicherung zentral, auch wenn diese durch Mitbewerber erfolgt, die ein geschäftliches Interesse daran haben, Konkurrenten im negativen Licht erscheinen zu lassen.
Via
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/die-doktorarbeit-konkurrenten-3111449
4.12.2017 Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/18493
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Klaus Graf (28. Juni 2016). Herabsetzung der Doktorarbeit des konkurrierenden Estrichfußbodensachverständigen vermeiden! Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c426
Ein Gedanke zu „Herabsetzung der Doktorarbeit des konkurrierenden Estrichfußbodensachverständigen vermeiden!“