Auf www.bibliotheksurteile.de gibt es nicht nur ein aufschlussreiches Urteil zur Schlossbibliothek Bibra, sondern auch eine Erwähnung eines arbeitsrechtlichen Streits in der UB Bonn:
Zwischen ihm und dem Direktor dieser Bibliothek kam es seit 1958 zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Kläger sich nach Ansicht des Bibliotheksdirektors zu sehr mit der ihm vom Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragenen Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikoimmisses Graf v. Mirbach-Harff befaßte und darunter die Arbeiten an der Universitätsbibliothek litten.
1893 umfasste die Bibliothek auf Schloss Harff ca. 15.000 Bände (davon 25 Inkunabeln) und 65 Handschriften (Schwenke).
1972 wurde das prachtvolle Wasserschloss Harff für den Braunkohletagebau gesprengt
Auf http://schwarze-schillsche-morken-harff.de/Morken-Harff/Innenansichten%20Schloss.htm gibt es ein Bild der ehemaligen Bibliothek.
Die Familie lebt mit ihrem unter Kulturgutschutz stehenden großen Archiv auf Gut Ingenfeld (PDF) bei Grevenbroich. Dort dürfte sich auch das Spitzenstück der Sammlung befinden, die älteste datierte Handschrift des Sachsenspiegels von 1295 (leider kein Bild frei online). Daher ist es absolut falsch, wenn die Kopfzeile im Marburger Repertorium lautet: “Privatbesitz Antonius Graf von Mirbach-Harff (Schloß Harff bei Bedburg)”. Die Bibliothek geht auf den 1785 gestorbenen Freiherrn Karl Otto von Gymnich (GND) zurück (Exlibris), der auch die Sachsenspiegel-Handschrift bereits besaß (Loersch). Einige Bilderhandschriften in der Bibliothek auf Schloss Harff nannte das Inventar von Clemen (die Raoul de Févre-Handschrift finde ich nicht in der Arlima-Liste). Drei Stücke waren in der Düsseldorfer Ausstellung 1904 zu sehen. [11.3.2002 Siehe auch https://archive.org/details/bub_gb_DahJAAAAYAAJ_2/page/n13/mode/2up]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Juni 2016). Zu sehr mit Adelsbibliothek befasst. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c41z
Verstehe ich Sie richtig, das Wort “Privatbesitz” sei falsch, weil das Archiv unter Kulturgutschutz steht?
Der Kulturgutschutz ändert nichts daran, dass es sich um Privatbesitz handelt, der Staat oder die Allgemeinheit wird ja dadurch nicht gleich Mitbesitzer (auch nicht Miteigentümer). Es handelt sich auch weiterhin um Privatbesitz, der aber bestimmten Auflagen unterliegt. Ein Haus unter Denkmalschutz bleibt ja auch das Haus des Eigentümers.
Oder habe ich Sie nur falsch verstanden, und Sie meinten einfach “Familienbesitz” statt “Privatbesitz Graf XY”?
Natürlich verstehen Sie mich falsch. Schloss Harff gibts nicht mehr, das ist der falsche Aspekt.