Scheinselbständigkeit von Museumsführern

“Für Kopfzerbrechen sorgt im Rathaus und in den anderen Mannheimer Museen ein Urteil des Mannheimer Sozialgerichts. Es verurteilte das Technoseum, rund 160 000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen – weil die per Werkvertrag beauftragten Besucherführer laut Gericht nur als “Scheinselbstständige” tätig waren”

http://www.morgenweb.de/mannheim/mannheim-stadt/museen-suchen-neue-losung-1.1309073

Das Urteil:

http://openjur.de/u/658869.html

Leitsatz: “Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt.”

Zitat: “Im Ergebnis zeigen sich bei der Tätigkeit der Museumsführer sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis hat jedoch (besonders für den Fall der Museumsführer) das jeweils fehlende Unternehmensrisiko gegeben.”

Nach Ansicht des Gerichts hätte das von einer Rechtsanwaltskanzlei empfohlene Anfrageverfahren

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html

durchgeführt werden müssen: “Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen.”

Siehe auch

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-fuer-das-technoseum-in-mannheim-fuehrer-nur-zum-schein-selbststaendig.d31a6a74-2940-41ac-9957-f41b958d8cbc.html

“Erst vor einer Woche hatte in dem Zusammenhang der Fall des NS-Dokumentationszentrums Obersalzberg in Bayern Schlagzeilen gemacht; dort hatte der Träger, das Institut für Zeitgeschichte in München, kurzerhand 22 Besucherführer entlassen, weil sie womöglich als Scheinselbstständige gelten müssen.

Man wisse, dass die Rentenversicherung derzeit deutschlandweit und auch in Baden-Württemberg Museen unter die Lupe nehme, sagte Bortloff. Ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums bestätigte am Dienstag, dass das Problem auch an anderen Museen bestehe. Es gebe auch andernorts Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, teilweise seien auch dort Nachforderungen erhoben worden.”

Eine juristische Stellungnahme von 2010 zum Problem Scheinselbständigkeit:

http://www.museumsverband-bw.de/fileadmin/user_upload/mvbw/pdfs/Tagungsvortraege/2010/von_Olenhusen-Freie_Mitarbeiter.pdf

Mannheimer Technoseum. Foto: Klaus Nahr https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de



Diesen Blogbeitrag zitieren
Klaus Graf (2013, 2. Dezember). Scheinselbständigkeit von Museumsführern. Archivalia. Abgerufen am 18. März 2024, von https://doi.org/10.58079/bj3h

Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Scheinselbständigkeit von Museumsführern“

  1. Man muss sich einfach nur mal ein paar Ausschreibungen anschauen und merkt, dass da einiges im Argen liegt. Beispiel:

    “Das Deutsch-Russische Museum Berlin Karlshorst sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt freiberuflich arbeitende Referentinnen und Referenten für die Vermittlung der Dauerausstellung des Museums.

    Im Mittelpunkt steht die pädagogische Betreuung von Schüler- und Erwachsenengruppen vorwiegend in deutscher, russischer, englischer und französischer Sprache.

    Erwartet werden umfangreiche Kenntnisse des Nationalsozialismus, der Geschichte des Zweiten Weltkrieges, des Holocaust und der deutsch-russischen Beziehungen – nachzuweisen über ein geisteswissenschaftliches Hochschulstudium –, didaktisch-rhetorische Fähigkeiten und ein freundlicher, serviceorientierter Umgang mit Menschen unterschiedlicher nationaler und kultureller Herkunft. Wichtig sind zudem Zuverlässigkeit und eine zeitliche Flexibilität. Erfahrungen in der museumspädagogischen Arbeit und in der Besucherbetreuung von Museen oder Gedenkstätten sind erwünscht.

    Die Bezahlung erfolgt auf Honorarbasis. Pro Führung bietet das Deutsch-Russische Museum Berlin-Karlshorst ein Honorar in Höhe von 50,00 €. ”

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