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Haftung von Bibliotheken bei Urheberrechtsverstößen

Manchmal sind Arbeiten so belanglos, dass sich die Frage nicht stellt, ob jemand zu Recht oder zu Unrecht nicht zitiert wurde. Die Materarbeit bedient sich des üblichen juristischen Kauderwelsches und schreibt fleißig zusammen, was die Kommentarliteratur vorgibt. Auf Steinhauer macht die Arbeit einen guten Eindruck

https://twitter.com/esteinhauer/status/407473250269003776

Auf mich nicht, denn ich kann keine praktische Relevanz oder auch nur das Bemühen, die abstrakte urheberrechtliche Fragestellung auf den Bibliotheksalltag herunterzubrechen, erkennen. Im Ergebnis sind die Folgerungen viel zu restriktiv. Ein konkretes Risiko für Bibliotheksmitarbeiter sehe ich nicht.

PDF der unerheblichen Arbeit:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-337/PDF/337.pdf


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Dezember 2013). Haftung von Bibliotheken bei Urheberrechtsverstößen. Archivalia. Abgerufen am 12. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bj33


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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