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EuGH: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar

https://www.juris.de/jportal/portal/t/qn5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601286&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp

(Danke an FR)

Update:
https://irights.info/artikel/eugh-gutachter-fuer-recht-zum-e-book-verleih/27565


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. Juni 2016). EuGH: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c405


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „EuGH: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem Verleihen eines herkömmlichen Buchs vergleichbar“

  1. > Nur mit einer solchen Auslegung könne nach in Anbetracht der rasanten technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung die Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung gewährleistet werden.

    Ich wage zu behaupten, dass die Ausleihe von eBooks nur dann dem Stand der Technik folgt, wenn man eBooks bei der Ausleihe eben _nicht_ wie “klassische” Bücher bzw. Medien behandelt.

    Aufgrund der vollkommen zu recht festgestellten Bevorteilung der Verlage wäre es daher sinnvoller, eBooks unendlich oft verleihen zu können – jedes Mal wenige Cents, die die Bibliothek zahlen müsste. Das wäre meines Ermessens aufgrund der erwartbaren höheren Aufleihzahlen finanzierbar, wünschenswert wäre es allemal.

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