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Landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte im Vermessungswesen

In einem nicht rechtskräftigen Urteil befand das OLG München, Urt. v. 13.6.2013 – 29 U 4267/12 (AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 5/2013, S. 417-420), dass eine topographische Landeskarte keine Datenbank sei. In den Gründen geht das Gericht auch auf einen nicht-urheberrechtlichen Schutz ein.

“4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.

Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
“Ergebnisse der Landesvermessung” wiedergegeben.”

Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:

“Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die … Katasterkarten nicht zu, weil die … für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, … die Zuverlässigkeit dieser … Karten zu gewährleisten … Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 – Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung.”

Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:

?s=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200

Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.

Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Dezember 2013). Landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte im Vermessungswesen. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bj2p


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte im Vermessungswesen“

    1. Es gibt kein Schutzlandprinzip Wenn jemand in Australien oder am Nordpol ohne Zustimmung Produkte der NRW-Landesvermessung nutzt, begeht er ebenso eine Ordnungswirdigkeit wie jemand, der das in Düsseldorf oder Berlin tut. Wenn jemand in den USA gegen eine Auflage des NRW-Landesarchivs verstößt, kann er zur Rechenschaft gezogen werden (üblicherweise Widerruf der Benutzungsgenehmigung, keine Ordnungswidrigkeit).

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