Es dürfte eher ungewöhnlich sein, dass die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns sich persönlich an einen Nutzer wendet, weil dieser (angeblich) einen bildrechtlichen Fehler begangen hat.
Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg
“nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen”.
Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/75229822
unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.
1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.
Das entspricht auch der deutschen Rechtslage
Polley sieht das genauso wie ich:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)
Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account (“Sockenpuppe”) wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.
2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.
Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut
Zuvor:
Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252
Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861
Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920
Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566
Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929
Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317
RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105 ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls
Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.
Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.
Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: “Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf”. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:
Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.
Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:
http://archiv.twoday.net/stories/565877105
Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem – anderweitig durchaus bestehenden – Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.
Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326
[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org ]
Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.
Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.
Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.
Das wäre ersichtlich absurd, da solche “Benutzungshandlungen” zu sehr im “Vorfeld” der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:
“Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung “gemeindliche Abfallentsorgung” angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der “Benutzung” anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt.”
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html
Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall – jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.
Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion
http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf
dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.
Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.
Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv – jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden – nach 1918 nicht enteignet wurde.
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung
Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Dezember 2013). Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns bläst zum Angriff auf Wikimedia Commons. Archivalia. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bj2l
Mich würde schon interessieren, ob Schreiben wegen Verstoßes gegen die Benutzungsbedingungen eines Archivs immer von der Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns persönlich unterzeichnet werden. Entweder hat die Dame entschieden zu wenig zu tun oder es ist ein Indiz, dass es sich hier um eine persönliche Fehde handelt.
Ein weiterer Grund, warum man häufiger Sockenpuppen benutzen sollte.
Geht das nicht noch viel kürzer? Die angegebene Rechtsgrundlage sagt über den Geltungsbereich klar: “Diese Verordnung gilt für die Benützung des in den staatlichen Archiven verwahrten Archivguts.”
Da vom Empfänger des sonderbaren Schreibens kein Archivgut “benützt” wurde, kann man das doch einfach entsorgen, oder?