Erst jetzt gesehen: den Beitrag von Andreas von Gunten (März 2016):
https://andreasvongunten.com/blog/fotos-aus-dem-stadtarchiv-zuerich-ein-fall-von-copyfraud/
Bei den entsprechenden Fotos ist – unabhängig von der Regelung des Art. 31 i.V. mit Art. 29 Abs. 3 URG (Schweiz) – nach Schweizer Recht davon auszugehen, dass die in der Schweiz erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreicht wird. Nach dem von EU-Recht vorgeschriebenen Schutzfristenvergleich sind die Fotos dann auch in Deutschland usw. gemeinfrei.
Nachtrag: Bei bestehendem Schutz gilt in Deutschland auch für Schweizer Fotos § 66 UrhG für anonyme Werke. Anders als in der Schweiz sind sie 70 Jahre nach Herstellung gemeinfrei, wenn sie in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. Mai 2016). Fotos aus dem Stadtarchiv Zürich – Ein Fall von Copyfraud. Archivalia. Abgerufen am 9. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c3xa