Erst jetzt gesehen: den Beitrag von Andreas von Gunten (März 2016):
https://andreasvongunten.com/blog/fotos-aus-dem-stadtarchiv-zuerich-ein-fall-von-copyfraud/
Bei den entsprechenden Fotos ist – unabhängig von der Regelung des Art. 31 i.V. mit Art. 29 Abs. 3 URG (Schweiz) – nach Schweizer Recht davon auszugehen, dass die in der Schweiz erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreicht wird. Nach dem von EU-Recht vorgeschriebenen Schutzfristenvergleich sind die Fotos dann auch in Deutschland usw. gemeinfrei.
Nachtrag: Bei bestehendem Schutz gilt in Deutschland auch für Schweizer Fotos § 66 UrhG für anonyme Werke. Anders als in der Schweiz sind sie 70 Jahre nach Herstellung gemeinfrei, wenn sie in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden.
