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Fotos aus dem Stadtarchiv Zürich – Ein Fall von Copyfraud

Erst jetzt gesehen: den Beitrag von Andreas von Gunten (März 2016):

https://andreasvongunten.com/blog/fotos-aus-dem-stadtarchiv-zuerich-ein-fall-von-copyfraud/

Bei den entsprechenden Fotos ist – unabhängig von der Regelung des Art. 31 i.V. mit Art. 29 Abs. 3 URG (Schweiz) – nach Schweizer Recht davon auszugehen, dass die in der Schweiz erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreicht wird. Nach dem von EU-Recht vorgeschriebenen Schutzfristenvergleich sind die Fotos dann auch in Deutschland usw. gemeinfrei.

Nachtrag: Bei bestehendem Schutz gilt in Deutschland auch für Schweizer Fotos § 66 UrhG für anonyme Werke. Anders als in der Schweiz sind sie 70 Jahre nach Herstellung gemeinfrei, wenn sie in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden.

V.E.c.72.:1.2.1.1920.9c., Hauseinsturz, In Gassen 10, 31.01.1920, Artist:
V.E.c.72.:1.2.1.1920.9c., Hauseinsturz, In Gassen 10, 31.01.1920, Artist:

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. Mai 2016). Fotos aus dem Stadtarchiv Zürich – Ein Fall von Copyfraud. Archivalia. Abgerufen am 9. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c3xa


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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