Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, sagte das Bundesverfassungsgericht. Mehr bei Gaby Reimann.
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Klaus Graf (6. Mai 2016). Schnauze voll von der Modulherrschaft. Archivalia. Abgerufen am 20. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/c3tw