“Amtliche Unterlagen können Teile enthalten, die einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Dieses Material ist i.d.R. von Mitarbeitern der Institution, Beauftragten, von denen die Verwertungsrechte durch die Institution i.d.R. erworben wurden, Dritten (z.B. Eingaben, Anträge etc., die zu Verwaltungsakten führen) in einem dienstlichen Kontext entstanden. Diese Unterlagen sind Teile der im Archiv überprüfbaren Verwaltungsprozesse: Die Demokratiefunktion der Archive beruht auf dem Gedanken, dass das Handeln öffentlicher Institutionen nachvollziehbar sein muss. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Urhebern bewusst ist, dass ihre Unterlagen, mit denen sie auf eine öffentliche Institution einwirken wollen, im Rahmen der Transparenz öffentlicher Prozesse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Vorlage: im gdL-E möglich.
Reproduktion: im gdL-E Abgabe Kopie/Download möglich.
Nicht im gdl-E weiterzugeben ist Material, für das der Urheber einen eindeutig erkennbaren Rechtevorbehalt formuliert hat (z.B. Stempel auf der Rückseite von Fotografien), das erkennbar nicht in amtlichem Zusammenhang steht bzw. bei dem kein direkter amtlicher Bezug gegeben ist.
In diesen Fällen muss vor einer Nutzung die 70jährige Sperrfrist nach Tod des Urhebers abge
laufen sein bzw. das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden”
Teil der Handreichungen:
http://archivschule.de/DE/forschung/forschungsprojekte/digitalisierung/handreichungen/
Verantwortlich für diesen juristischen Stuss ist Clemens Rehm (wie ich kein Jurist). Meine Sicht der Rechtslage ist begründet in:
https://archivalia.hypotheses.org/3308
Es sind noch andere Punkte in dem Unsinns-Papier enthalten, die von der bisherigen Praxis und Rechtsauffassung abweichen (z.B. zu § 53a UrhG). Eine juristische Begründung für diese originellen Erfindungen wird vermisst, hätte aber unbedingt detailliert gegeben werden müssen.