Eine Anfrage ließ mich ein wenig nach den Möglichkeiten recherchieren, außerhalb der Archivgesetzgebung und von Bibliotheksbenutzungsordnungen einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Sammlungsbeständen insbesondere in Museen und universitären Sammlungen geltend zu machen.
Die juristische Dissertation von Susanne Behnisch-Hollatz 2004 “Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut” (Inhalt, Zusammenfassung), liegt mir gerade nicht vor, aber ich habe mich 2005 sehr kritisch zu ihr geäußert. Wie Steinhauer 2006 die Arbeit in der ZfBB (S. 48f.) rezensierte, kann man online nicht herausfinden, da der Rezensionsteil im (inzwischen frei zugänglichen) Zeitschriftenarchiv ausgelassen wurde! [16.7.2019 UB Hagen]
Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken verneinte das Bundesverwaltungsgericht 1985 (Entscheidung), was vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.
Die bloße Mitteilung einer Landesbibliothek gegenüber einem Wissenschaftsautor, man sei nicht auskunftspflichtig, genügt nicht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, “daß der Wissenschaftler jedenfalls verlangen kann, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens, entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”, formulierte der VGH Stuttgart 1995 in einer mehrfach veröffentlichten Entscheidung zum Presserecht. Es ging um die Aufsicht über die Bibliothek des Fürsten von Wolfegg. Kläger war damals meine Wenigkeit. Meine Stellungnahme in LIB-L 2002 enthält auch eine Zusammenfassung der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart, die letztlich zur Auskunft der Bibliothek führte. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des VGH an: “Eine allgemeine, auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Auskunftspflicht der Behörden gegenüber Privatpersonen gebe es zwar nicht, aber der Kläger könne verlangen, daß über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks des Anliegens entschieden und dabei auch der Stellenwert, den das Grundgesetz, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachtet wird”.
Ein mir bislang nicht bekanntes Urteil des VG Hamburg von 2011 betrifft den Zugang zu Museumsbeständen, ist aber nicht sonderlich überzeugend. Ich fand das Zitat in einem Aufsatz von Michael Sauthoff (VGH Greifswald) 2013 zur Auflösung kommunaler Museen, der sich kurz auch zum Benutzungsrecht musealer Gegenstände äußert und zwar unter Bezugnahme auf eine Rezension von mir aus dem Jahr 1999:
http://www.historisches-centrum.de/lit-rez/graf99-1.htm
In der Auseinandersetzung mit dem Band “Öffentliches Recht” von Wilhelm Mößle schrieb ich:
Ein Auftrag der öffentlichen Hand, den allgemeinen Zugang zu Museumsbeständen rechtlich zu garantieren, läßt sich nicht nur aus einem Vergleich mit der Bibliotheks- und Archivbenutzung ableiten, auch allgemeine Grundsätze eines – noch kaum entwickelten – Kulturgut-Rechts gebieten die Allgemeinzugänglichkeit. Aus dem Kulturstaats-Prinzip (vgl. S. 22-25) läßt sich eine Verpflichtung ableiten, Kulturgüter zu bewahren und zugänglich zu machen. Um mit einem anderen Bereich zu argumentieren: Wird beispielsweise eine Sache oder Sachgesamtheit aus wissenschaftlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt, so wird implizit vorausgesetzt, daß sie der Wissenschaft zugänglich zu machen ist. Es ist an der Zeit, daß der Zusammenhang von Erhaltung und Zugänglichkeit endlich auch von den Denkmalpflegern verstärkt wahrgenommen wird. Bei der Inventarisierung und im Zusammenhang mit der Dokumentation von Denkmälern, die nicht erhalten werden können, forschen die Denkmalbehörden gleichsam stellvertretend für die Wissenschaft. Einem ungeschriebenen Gesetz zufolge werden beispielsweise Grabungsergebnisse auch externen Wissenschaflern zugänglich gemacht. Kurz: Ein Forschungsmonopol des Staates ist mit der Forschungsfreiheit des Art. 5 GG nicht vereinbar. Wird dieses Grundrecht nicht als reines Abwehrrecht konzipiert, so ergibt sich aus ihm ein deutlicher Auftrag an den Staat, die in seiner Obhut befindlichen Kulturgüter uneingeschränkt der Wissenschaft zugänglich zu machen, soweit nicht Erhaltungsfragen, gravierende öffentliche Interessen (wie im Fall der archivischen Sperrfristen) oder der Datenschutz entgegenstehen. Bibliotheksjuristen argumentieren mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), was sich auf das Museumsrecht übertragen läßt: Wird der Grundsatz der Allgemeinzugänglichkeit der Kulturgüter akzeptiert, so werden diese auch vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfaßt. Ergänzend kann auf die mit der bundesrechtlich angeordneten Befristung des Urheberrechtsschutzes (§ 64 UrhG) argumentiert werden. Gemeinfreie Kunstwerke dürfen von jedem nach Belieben unentgeltlich benutzt werden.
Gegen die herrschende Meinung ist somit von einem grundrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf die Benutzung des Museumsguts auszugehen, nicht nur von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Zu bedenken ist ja, daß Museen in erheblichem Maße außer gegenständlichen Objekten ergänzendes Schriftgut (beispielsweise Nachlässe [13]) sammeln, das man ebensogut in Archiven oder Bibliotheken erwarten würde. Diese Sammlungen auf Dauer dem internen Gebrauch vorzubehalten, würde auf ein unzulässiges Forschungsmonopol hinauslaufen. Hinzu kommt: In den Museumsmagazinen gibt es eine Fülle von Gegenständen, die nicht damit rechnen können, ausgestellt zu werden. Musealisierungsprozesse lassen “Sacharchive” entstehen, deren didaktische Präsentation immer größere Probleme aufwirft. Bewahrt wird in Museen nicht nur für Dauer- oder Wechselausstellungen, bewahrt wird auch für die Öffentlichkeit, für Wissenschaftler, Journalisten, interessierte Bürgerinnen und Bürger.
Dass es kein staatliches Forschungsmonopol geben dürfte, wird wiederholt in der Forschungsliteratur unterstrichen (siehe auch hier). Ein wichtiger Anknüpfungspunkt sind Grabungsgenehmigungen, also die Konkurrenz zwischen der staatlichen Denkmalpflege, die de facto ein Auswertungsmonopol hat, und der universitären archäologischen Forschung (siehe dazu nur Krischak 2016, S. 137). Zum Stasi-Unterlagengesetz stellte das Bundesverwaltungsgericht 2003 fest: “Ein Forschungsmonopol der BStU selbst (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG) widerspräche dem auf Pluralität angelegten Wissenschaftsverständnis in einer freiheitlichen Gesellschaft” (siehe auch hier). Als der Bayerische VGH München 1981 die Klage eines Rechtsanwalts, der Zugang zu einer Gerichtsbibliothek begehrte, abschmetterte, gab er immerhin zu bedenken: “Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zur Berufsausübung des Klägers zwingend notwendige Literatur andernorts nicht zu erhalten wäre, der Staat also praktisch ein Monopol an bestimmten Erkenntnisquellen hätte.”
Es wäre an der Zeit, nach dem Vorbild des Archivrechts und der Informationsfreiheitsgesetze de lege ferenda einen generellen Rechtsanspruch für den Zugang zu öffentlichem Kulturgut zu schaffen – unabhängig davon, ob es sich in einem Archiv, einer Bibliothek, einem Museum oder in einer universitären Sammlung befindet. Kulturgut muss frei sein!
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Klaus Graf (20. April 2016). Recht auf Zugang zu Sammlungsbeständen? Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c3rp
Ein Gedanke zu „Recht auf Zugang zu Sammlungsbeständen?“