Abschnitt 5.8 des wie üblich sehr engstirnigen Berichts betrifft das Archivwesen. Auszug:
“Erneut (vgl. auch 9/5.8.4 und 11/5.8.2.) musste ich einer Petentin, die Nachforschungen
zur Person ihres (ihr unbekannten) Vaters durchführen wollte, mitteilen, dass derzeit
keine Rechtsvorschrift existiert, die eine Nutzung personenbezogenen Archivguts zu
diesem Zwecke erlaubt.”. Statt auf eine Novellierung des Archivgesetzes zu warten, würde ich der Petentin eine Klage empfehlen. Zum grundrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv079256.html
Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6290
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. Dezember 2013). 16. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bize