BGH zu Bewertungsportalen

Der Volltext liegt jetzt vor.

“Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand
darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig
erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte
Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber
eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte
der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb
hinreichend geschützt sind.”


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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