Der Volltext liegt jetzt vor.
“Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand
darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig
erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte
Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber
eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte
der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb
hinreichend geschützt sind.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. April 2016). BGH zu Bewertungsportalen. Archivalia. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c3qb