Erst jetzt sah ich das Urteil des OLG Köln vom 23.10.2015, Az.: 6 U 34/15 (ob rechtskräftig?), das Wolters Kluwer so zusammenfasst:
Ein an einem Seeschiff außen angebrachtes Werk (hier: der so genannte “AIDA Kussmund”) darf nach § 59 UrhG vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. § 59 UrhG erfasst Werke an “Wegen, Straßen oder Plätzen”. Die Formulierung der Vorschrift ist ersichtlich in erster Linie auf Werke zugeschnitten, die sich auf dem Festland befinden. Der Zweck der Vorschrift, die Freihaltung des öffentlichen Raums, erfordert es jedoch, sie auch auf Werke anzuwenden, die sich auf öffentlichen Wasserstraßen befinden. Auch Küstenmeere und Wasserstraßen dienen der Allgemeinheit und sind allgemein zugänglich. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich der Fotograf zum Zeitpunkt der Aufnahme an einem öffentlich zugänglichen Platz befunden hat. Maßgeblich ist allein, ob das Werk in einer Perspektive wiedergegeben wird, die nicht ausschließlich von einem der Allgemeinheit unzugänglichen Ort aus wahrnehmbar ist.
Die Entscheidung gilt nicht nur für Schiffe, wie man den Ausführungen des Urteils entnimmt:
Gerade das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des öffentlichen Raumes gebietet es, auch Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß jedenfalls überwiegend im öffentlichen Raum eingesetzt werden, wie dies beispielsweise bei Omnibussen oder Straßenbahnen der Fall ist, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen zu lassen. Fahrzeuge wie Straßenbahnen, Busse oder auch Lastkraftwagen werden zunehmend als grafisch aufwändig gestaltete Werbeträger eingesetzt. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Gestaltungen dürfte als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich schutzfähig sein. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes würde empfindlich eingeschränkt, wenn allein die zufällige Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs bereits urheberrechtliche Ansprüche auslösen würde.
Von Thiedbolt – Eigenes Werk, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3771397
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. April 2016). Panoramafreiheit gilt auch für Fahrzeuge. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c3q8