http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html
In abstoßender Weise hat sich das Verfassungsgericht den Industrieinteressen ausgeliefert. Unberücksichtigt bleibt, dass archäologische und historische Forschung in rabiater Weise unersetzlicher Quellen beraubt werden. Ein notfalls aus dem Kulturstaats-Prinzip ableitbares Recht auf Schutz der Kulturlandschaft müsste richtigerweise auch subjektive Rechtspositionen verschaffen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Dezember 2013). Kein "Recht auf Heimat": Unfähige Alte Männer des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen gnadenlose Kulturlandschaftsvernichtung durch Braunkohleabbau. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/biyy
1) Das “Kulturstaatsprinzip” ist einstweilen ein bloßes Postulat, kein anerkanntes Element des geltendem Verfassungsrechts.
2) Falls es je eingeführt werden sollte (was in der Tat vor einiger Zeit eine Enquête-Kommission vorgeschlagen hatte), wird es garantiert keine subjektiven Rechte auf Erhalt von “Kulturlandschaften” verleihen (wem auch – jedermann??).
3) Falls es je eingeführt werden sollte, hätte ich gerne auch ein subjektives Recht darauf, dass deutsche Kulturträger, insbesondere Universitäten, in ihren Archiven keine unfähigen alten Männer beschäftigen, die ihren Mangel an dienstlicher Beschäftigung mit Unsinns-Kommentaren zu Rechtsproblemen kompensieren.
Jura-Troll obwohl noch gar nicht Wochenende? Sind Sie krankgeschrieben?
Selbstverständlich ist das Kulturstaatsprinzip ein anerkanntes Element des geltenden Verfassungsrechts, auch wenn es nicht im Grundgesetz steht. Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich damit argumentiert vom Schrifttum ganz zu schweigen.
http://books.google.de/books?id=x7vw7NWIoA4C&pg=PA50
Alles weitere ist mir wirklich zu blöd. Niemand zwingt sie hierherzuklicken.