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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, stellt Tätigkeitsbericht für 2015 vor

Das PDF enthält den üblichen Schwachsinn. Zu S. 65: Eine perfekte Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen kann es nicht geben, es wird immer Personen geben, die Betroffene anhand der Angaben erkennen können. Diese unfähige Datenschutzbeauftragte verkennt einmal mehr, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sind und auch von daher ohne weiteres Identifizierungen möglich sind. Es spricht für sich, dass auf die Informationsfreiheit nur die Seiten 180-191 entfallen, als ob Datenschutz so viel wichtiger sei! Erbärmlich!

Interessant: “Ein Petent bat das Landesverwaltungsamt (LVwA) um Übersendung des mit dem Kulturbuch-Verlag geschlossenen Konzessionsvertrags über die Herstellung und den Vertrieb des Amtsblatts für Berlin sowie von Informationen, welche datenschutzrechtlichen Gründe einer vollständigen maschinenlesbaren Veröffentlichung des Amtsblattes entgegenstehen. Das LVwA übersandte ihm daraufhin den Kooperationsvertrag sowie eine Antwort auf eine Kleine Anfrage im Abgeordnetenhaus, aus der sich die Gründe gegen eine vollständig maschinenlesbare Online-Veröffentlichung des Amtsblatts ergaben. Die
Übersendung erfolgte jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vervielfältigung, Weitergabe und Veröffentlichung in gedruckten oder elektronischen Medien nicht gestattet sei.

Durch Akteneinsichten oder -auskünfte nach dem IFG erhaltene Informationen dürfen grundsätzlich frei weiterverwendet und insbesondere auch vervielfältigt, weitergegeben und veröffentlicht werden. Weder enthält das Gesetz Verwendungsbeschränkungen, noch sind öffentliche Stellen selbst dazu berechtigt,
eine Weiterverwendung der durch Akteneinsichten oder -auskünfte erhaltenen Informationen zu beschränken oder zu untersagen. Zum damaligen Zeitpunkt enthielt das IFG zwar noch das (zwischenzeitlich aufgehobene) Verwendungsverbot bei gewerblichen Zwecken, zu denen etwa die Nutzung für kommerzielle
Datenbanken gehörte. Der Petent verfolgte jedoch solche Zwecke nicht, sodass eine Veröffentlichung auch nach damaliger Rechtslage zulässig gewesen wäre. Wir teilten dem LVwA daher mit, dass der Petent den Konzessionsvertrag frei weiterverwenden und im Internet veröffentlichen darf, was der Petent
später auch tat” (S. 186).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. März 2016). Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, stellt Tätigkeitsbericht für 2015 vor. Archivalia. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c3m5


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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