“Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die so umfangreich sind, dass ihre vollständige Prüfung auf schutzwürdige Daten Dritter (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, reicht es aus, wenn Ausschlussgründe nur für einen Teil des Aktenbestandes dargelegt werden”, fasst RA Ferner die Entscheidung zusammen.
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Klaus Graf (19. März 2016). Bundesverwaltungsgericht mauert wieder einmal bei Informationsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c3lc