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Bundesverwaltungsgericht mauert wieder einmal bei Informationsfreiheit

“Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die so umfangreich sind, dass ihre vollständige Prüfung auf schutzwürdige Daten Dritter (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, reicht es aus, wenn Ausschlussgründe nur für einen Teil des Aktenbestandes dargelegt werden”, fasst RA Ferner die Entscheidung zusammen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. März 2016). Bundesverwaltungsgericht mauert wieder einmal bei Informationsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c3lc


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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