http://infobib.de/2016/03/18/wissenschaftlicher-dienst-ueber-archiv-und-urheberrecht/
Zum Verhältnis IFG/BArchG heißt es: “Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist.”
Auf siwiarchiv wurde nach der genannten Frist – was gilt für Unterlagen vor 2006 ? – und nach dem dem dritten Gesetz im Bunden dem Bundesdatenschutzgesetz gefragt. Wer will kann hier wie dort – http://www.siwiarchiv.de/?p=11798 – helfen.