Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags über „Archiv- und Urheberrecht“

http://infobib.de/2016/03/18/wissenschaftlicher-dienst-ueber-archiv-und-urheberrecht/

Zum Verhältnis IFG/BArchG heißt es: “Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist.”


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags über „Archiv- und Urheberrecht““

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