“Rechtsanwalt Reinecke sieht die Aktenvernichtung im Gegensatz zum Chemnitzer Oberstaatsanwalt als “unzulässig” an. Er verweist darauf, dass die Bundesanwaltschaft den Überfall wegen der Schüsse unter anderem als “versuchten Mord” bewertet. Dann hätten die Akten nicht vernichtet werden dürfen, weil diese Tat nicht verjährt. Auch bei einem “schweren Raub” hätten die Unterlagen nicht geschreddert werden dürfen. Dann würde die Verjährungsfrist 20 Jahre betragen.”
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Klaus Graf (24. Dezember 2013). NSU-Affäre: Die sächsische Justiz hat Ermittlungen eingeleitet, weil Akten zu einem bewaffneten Raubüberfall im Jahr 1998 in Chemnitz vernichtet wurden. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bix1