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Muster für eine Beschwerde gegen Gestattungsbeschlüsse des Landgerichts Köln online

http://abmahnung-medienrecht.de/2013/12/mmr-muller-muller-rosner-stellt-in-sachen-streaming-abmahnungen-muster-fur-eine-beschwerde-gegen-gestattungsbeschlusse-des-landgerichts-koln-zur-verfugung

Gern lesen wir darin:

“Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG erscheint schließlich auch deswegen zweifelhaft,
weil mit Blick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens ein Pornofilm war, dessen Schutzfähigkeit
als Filmwerk im Sinne des § 94 UrhG zumindest höchst fraglich sein dürfte und daher diesbezüglich
wohl allenfalls Laufbilderschutz gemäß § 95 UrhG in Betracht käme (vgl. Katzenberger, in: Schricker/
Loewenheim, UrhR, § 95 Rn. 12 m.w.N.). Insoweit hätten angesichts dessen, dass die Antragstellerin
in der Schweiz ansässig ist, in Ansehung der §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG hinreichend
substantiierte Darlegungen in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens des Films erfolgen müssen,
was ausweislich der Antragsschrift nicht geschehen ist (vgl. LG München I, Beschluss vom
29.05.2013 – 7 O 22293/12).”

Damit wird meinen Ausführungen unter

http://archiv.twoday.net/stories/572463488

Rechnung getragen.

?s=streaming


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Dezember 2013). Muster für eine Beschwerde gegen Gestattungsbeschlüsse des Landgerichts Köln online. Archivalia. Abgerufen am 21. April 2025 von https://doi.org/10.58079/biwj


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Muster für eine Beschwerde gegen Gestattungsbeschlüsse des Landgerichts Köln online“

  1. Hierzu noch ein Zitat aus Dreier/Schulze (§ 95 Rn 3): “Die fehlende Filmwerkeigenschaft ändert nichts daran, dass bei der Nutzung von Laufbildern neben dem Leitungsschutz des Filmherstellers an diesen Laufbildern auch andere Schutzrechte betroffen sind, zB der Lichtbildschutz des Kameramanns an den einzelnen Lichtbildern … usw … der Filmhersteller kann sowohl aus abgeleiteten Rechten als auch aus dem eigenen Leistungsschutz (§§ 94,95) vorgehen.”

    Im Fall “LG München I Beschluss vom
    29.05.2013″ hat der Filmhersteller seine Möglichkeiten offenbar nicht voll ausgeschöpft.

    Die Sache wurde von Schmunzelkunst übrigens längst entschieden ;-):

    http://irights.info/malte-stieper-einen-stream-anzusehen-ist-in-der-regel-urheberrechtsfrei-und-damit-rechtmasig#comments

    MfG
    Johannes

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