Artikel in KulturBetrieb (PDF). Aus meiner Sicht verstoßen kulturelle Institutionen, die ein Drohnenflugverbot verhängen, gegen den kulturellen Auftrag, die ihnen anvertrauten Kulturgüter auch für das Fotografieren nutzbar zu machen (Stichwort: Debatte um BGH Schloss Sanssouci). Der Luftraum ist nicht Eigentum des Grundbesitzers. Soweit urheberrechtliche geschützte Architektur betroffen ist, ist gemäß der Unrechtsjustiz des BGH zur Panoramafreiheit diese nicht gegeben, da Aufnahmen mit Hilfsmitteln (hier: Drohne) als unzulässig angesehen werden.
Siehe auch
http://archivalia.tumblr.com/tagged/drones
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. Februar 2016). Drohnen-Recht: Wem gehört der Luftraum über historischen Liegenschaften? Archivalia. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c3fr