Ulrich-Dieter Oppitz nimmt sich in der ZRG GA die Arbeit von Scheib (2012) zur Ulmer NS-Strafjustiz vor:
http://www.koeblergerhard.de/ZIER-HP/ZIER-HP-03-2013/ScheibKarlUlrich-JustizuntermHakenkreuz.htm
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Januar 2014). "Die vergebene Bewertung lässt mit Schrecken ahnen, welche Promotionsleistungen im hessischen Marburg in der juristischen Fakultät mit „cum laude“ beurteilt werden" Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/biv7
Zu Herrn Dammann wegen Scheib Sehr geehrter Herr Graf, sehr geehrter Herr Dammann,
zur wissenschaftlichen Arbeit in Marburg und der ins Netz gestellten Diss.-Fassung Scheib. Im Netz steht nicht die Papier-Fassung, die über den Verlag vertrieben wurde, sondern eine Fassung, die viele Beanstandungen meiner Rez. berücksichtigt hat. Also insoweit eine 2. Auflage. Bei der Beschränkung auf diese Einarbeitung übersah der Autor zahlreiche Fehler, auf die ich in der Rez. nicht eingegangen bin, so daß der geneigte Leser sie selber finden kann. Diese verbliebenen Fehler stützen weiterhin die Frage, ob diese Arbeit wirklich ein Juwel ist. Mit besten Grüßen U.-D.Oppitz
Weitere Rezension von Oppitz in Ulm und Oberschwaben Ulm und Oberschwaben, Bd. 58, 2013, S. 500 f.
Zitat: “Eine Bereicherung des Wissens um die Justiz in Ulm ist dieser Arbeit nicht zu entnehmen. Sie ist allenfalls eine, dann aber nicht quellengemäß belegte, Episodensammlung zu Beobachtungen aus einer Zeit, in der – auch unter Mitwirkung der Ulmer Gerichtspersonen – das Recht pervertiert worden ist. ”
Nur Juristen im Clinch? Bei dem hier genannten und zitierten Neu-Ulmer Rezensenten Ulrich-Dieter Oppitz, also wohnhaft in Bayern, handelt es sich wohl um einen Volljuristen, der sich wissenschaftlich auch als anerkannter Regional- und Rechtshistoriker und außerdem auch noch als Fragmente-/Schriftexperte des Mittelalters u.a. betätigt hat? In der dnb sind folgende biographische Angaben verzeichnet: geb. 1939, Dr. jur., Ministerialrat a.D., Promotion 1976 in Frankfurt/M. .
Während Oppitz nun in seiner Rezension schonungslos eine Vielzahl handwerklicher Mängel in der Druckfassung der Dissertation seines ‚Juristenbruders“ Scheib aktenkundig macht und andernorts auch den zeitgeschichtlichen Wert dieser Arbeit in Abrede stellt, preisen Verlag und Buchhandel die Arbeit von Scheib wie folgt an:
„Der Autor legt erstmals das Wirken der Strafjustiz in Ulm im Nationalsozialismus frei. Durch die vollständige Erfassung aller Fälle, in Kombination mit genauen Einzelfallanalysen, entsteht ein plastisches Bild der NS-Justiz von 1933 bis 1945 sowie der Vor- und Nachzeit. Ulm steht dabei stellvertretend für den NS-Justizalltag in anderen Städten. Wie konnten rechtlich gebildete Juristen in einem Unrechtsstaat aufgehen bzw. wie schafften sie es mehr oder weniger, die Gerechtigkeit auch unter solchen Bedingungen aufrecht zu erhalten? Der Leser erfährt Details über die politischen Vorgaben der NS-Justiz, wie Juristen im Alltag damit umgegangen sind, wie sie dieses Recht anwendeten und welche Auswirkungen dies auf die Gemeinschaft hatte.“
„Karl Ulrich Scheib, Oberstaatsanwalt a. D., geboren 1941 in Ulm, studierte Rechtswissenschaften in Köln und Saarbrücken. Als Staatsanwalt und Richter war er in Ulm, Leipzig und Köln tätig. Die vorliegende Arbeit ist die überarbeitete Dissertation, mit der Karl Ulrich Scheib 2012 an der Universität Marburg zum Dr. jur. promovierte.“
Man könnte das alles als kleinkarierte Meinungsverschiedenheiten abtun, wenn Oppitz in seinem „Verriss“, und zwar weit mehr als nur zwischen den Zeilen, nicht nahelegt, bei der Annahme dieser Dissertation durch den Betreuer, selbst noch in der öffentlich zugänglich gemachten Druckfassung, und deren Benotung durch die Gutachter handele es sich um nicht mehr, aber auch nicht weniger als einen Akt von wie auch immer motivierter Gefälligkeit. Oder anders gesagt: Ist das die bayerische Retourkutsche auf die Plagiatsjägerei bei zu Guttenberg, Kreidl et al.?
retourkutsche Lieber Herr Dammann,
die Bezugnahme auf zu Guttenberg finde ich schade. Ich meine, bei einer Arbeit, die sich einem interessanten Thema widmet, ist es gerade geboten, die handwerkliche Vorgehensweise zu beachten. Der Umfang der Rezension erlaubte mir nicht, alle Textauffälligkeiten zu erwähnen. Vergleichen Sie meine Besprechung und den Text des Scheib Buches, das Sie wohl in einer Bibliothek ausleihen können, und machen sich dann bitte ihr eigenes Urteil. Möchten Sie, daß die Arbeit an Ihrer Dissertation mit solchen Stoppeleien verglichen wird ? Etwas Unbrauchbares darf doch wohl noch als solches bezeichnet werden. Schafft man dies ab, mag man Rezensionen abschaffen und Lobhudeleien der Verlage als Informationsquelle ausreichend sein lassen. Gruß Ihr UOppitz
@ Dr. U.-D. Oppitz
Lieber Herr Oppitz,
ich finde es noch immer faszinierend, wie schnell in diesem Medium des WWW geäußerte Auffassungen auch einen ganz bestimmten Adressaten erreichen können. Also, besten Dank für Ihre prompte Reaktion und Ihre zusätzlich erhellenden Informationen.
Ich stimme Ihren Feststellungen durchweg zu. Dabei möchte ich den Satz “Etwas Unbrauchbares darf doch wohl noch als solches bezeichnet werden”, doppelt unterstrichen wissen. Zum einen wollte ich in meiner Einlassung am angesprochenen Einzelbeispiel auf den Spannungsbogen zwischen ‘Selbstdarstellung’ und ‘Fremdwahrnehmung’ dieser Veröffentlichung aufmerksam machen und dabei auch das zu Wort kommen lassen, was dem Buchautor zumindest als Resultat vorschwebte, wenn es ihm denn als gelungen erschiene. Zum anderen war mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass hier zwei etwa gleichaltrige Juristen mit weiteren biographischen Ähnlichkeiten bis hin zur zeitgeschichtlichen Themenstellung ‘NS-Justiz’ aneinander geraten sind. Eine solche Konstellation hat doch auch immer einen gewissen Unterhaltungswert.
Schließlich tragen gerade Marburger Politikwissenschaftler ein gerütteltes Maß an wissenschaftlicher Mitverantwortung am Verlauf und Resultat im Fall Jakob Kreidl (siehe hier unter ‘Wissenschaftsbetrieb’). Da wollte ich nur ungern auf diesen aktuellen und ironischen (bissigen?) Seitenhieb auf bestimmte bayerische Verhältnisse, den Sie für unangebracht halten, verzichten. Er richtete sich keineswegs gegen die Berechtigung Ihrer begründeten Mängelrügen, insoweit sie begründet und deswegen auch unbedingt notwendig sind. Beste Grüße, B.Dammann
Flucht nach vorn? – Auf jeden Fall ein begrüßenswerter Beitrag zur Transparenz ! Die maschinenschriftliche Fassung der Dissertation von Oberstaatsanwalt Dr. jur. Karl Ulrich Scheib, die unter dem Titel ‚Strafjustiz im Nationalsozialismus bei der Staatsanwaltschaft Ulm und den Gerichten im Landesgerichtsbezirk Ulm‘ (371 Seiten) am 26.1.2012 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Marburg angenommen wurde, ist als PDF-Datei ins Netz gestellt worden und unter
http://archiv.ub.uni-marburg.de/diss/z2013/0231/pdf/dkus.pdf vollständig aufrufbar.
Ebenso die Ankündigung der für den 13. Juli 2012 anberaumten Disputation: http://www.uni-marburg.de/fb01/studium/studiengaenge/promotion/ankuendigungdisp.pdf/archiv_disputationen/scheibdisput.pdf .
Um mal im Stil dieses Verisses zu bleiben: Wenn der Autor der Rezension seinen müden Gag „…weiß sicher der Verfasser“ nicht unzählige Male wiederholte und das ganze nicht auf der Website des Autoren des schlampigsten aller Geschichtslexika gehostet wäre, würde man dem Text lieber folgen.