http://www.moritz-hoffmann.de/2016/02/12/gemeinfreitag-6-noch-einmal-jupp-wiertz/
Moritz Hoffmann gibt sich nicht mit meinen Auskünften auf Twitter zufrieden und ist ängstlich genug, die Fotos der Brüder Haeckel nicht im Netz zu veröffentlichen, obwohl nicht allzu viel Mannesmut dazu gehört, bei Wikimedia e.V. anzuklopfen, ob beim Hochladen auf Wikimedia Commons (was ja auch als Sockenpuppe erfolgen kann, aber da bleibt dann der Ruhm von Moritz Hoffmann, dem Erfinder des #gemeinfreitag, doch etwas auf der Strecke) eine juristische Unterstützung besteht, was das Prozessrisiko verlagern würde.
@Archivalia_kg @bckaemper @Erbloggtes Lichtbildwerk, Fotograf stirbt 1945, Bildband erschien 2007. Es geht um die Gebrüder Haeckel.
— Moritz Hoffmann (@moritz_hoffmann) 12. Februar 2016
Natürlich wirft Hoffmann, was ihm nicht sehr zu verargen ist, da die Materie kompliziert ist, einfache Lichtbilder, Lichtbildwerke, den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und Editio princeps munter durcheinander. Wir müssen also einiges klären.
§ 1 Europarechtliche Vorgaben für den Schutz von Fotografien
Seit der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes 1995 ist ein künstlerischer Charakter für Lichtbildwerke nach § 2 UrhG nicht mehr zu fordern. Es sind also auch früher nicht geschützte Amateur-Aufnahmen als Lichtbildwerke geschützt. Im Prinzip sind die Kriterien europaweit einheitlich auszulegen (nach den Vorgaben des EuGH).
Die Doktorandin Rike Maier verweist in ihrem Beitrag zur REM-Klage auf eine Entscheidung des EuGH 2011 zu einem Foto der N. Kampusch. Danach ist jedes Foto geschützt, sofern es “die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt” (Urteil).
Bei den Fotografien der Fotopioniere Gebrüder Haeckel (gestorben 1943 bzw. 1945) kann es aus meiner Sicht keinen Zweifel geben, dass ein Gericht diese fotografischen Leistungen als Lichtbildwerke einstufen würde.
Die Schutzfrist ist durch die Schutzdauerrichtlinie europaweit auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers begrenzt. Die Werke der Gebrüder Haeckel sind also europaweit gemeinfrei.
Es ist zwar wohl möglich, dass in einzelnen Ländern durch Übergangsrecht längere Fristen bestehen, diese müssen aber von den anderen Ländern nicht anerkannt werden. Ein in Deutschland oder Österreich als einfaches Lichtbild geschütztes Automatenbild ohne “persönliche Note” kann etwa in Frankreich oder Italien keinen Schutz beanspruchen.
§ 2 Längere Fristen bei einfachen Lichtbildern als bei Lichtbildwerken
§ 72 UrhG betrifft Fotos, die keine Werke sind, und gewährt ihnen ein in Deutschland geltendes Leistungsschutzrecht, das natürlich – nur in Deutschland! – auch den EU-weit nicht geschützten einfachen Fotos von EU-Urhebern zugutekommt. Sie sind 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen geschützt (Wikipedia). “Ist das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung weder erschienen noch öffentlich wiedergegeben worden, wird es gemeinfrei” (Vogel in Schricker/Loewenheim UrhR § 72 Rz. 37).
Durch diese Norm kann kann es absurderweise zu einem längeren Schutz als bei Lichtbildwerken kommen:
Angenommen ein 1942 erstelltes Foto von einem der Haeckel-Brüder ist 1991, also kurz vor dem Ende der 50-Jahresfrist, durch Erscheinen veröffentlicht worden, so besteht eine Schutzfrist bis 1991+50=2041, die also erheblich länger als der Schutz nach § 64 UrhG (bei Werken) ist.
Ob bei Fotos, die zugleich Werke sind, auch der längere einfache Lichtbildschutz beansprucht werden kann (natürlich nur in Deutschland), ist gerichtlich nicht geklärt. Dagegen spricht aus meiner Sicht eindeutig die europaweite Kappung des Schutzes auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Hoffmann hat die Bilder aus einem 2007 erschienenen Bildband gescannt. Wären sie nur einfache Lichtbilder, so sind alle Publikationen nach 1995 (50 Jahre nach dem spätestmöglichen Erstellungsdatum, da postum die Gebrüder Haeckel nicht mehr fotografieren konnten) nicht mehr vom Leistungsschutzrecht erfasst. Sie sind also auch in Deutschland gemeinfrei.
§ 3 Schutz wissenschaftlicher Ausgaben
@bckaemper @Erbloggtes @moritz_hoffmann bildband ist keine wiss. ausgabe, schutz betrifft in keinem fall die BILDER
— Klaus Graf (@Archivalia_kg) 12. Februar 2016
Selbstverständlich habe ich nie den Hinweis gegeben, “dass ein reiner Bildband keine Erstveröffentlichung mit Schutzfristanspruch darstellt”. Hoffmann verwechselt die §§ 70 und 71 UrhG! Ich habe mich auf Kämpers Frage nach dem Schutzrecht nach § 70 UrhG, Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (Wikipedia) bezogen. Ein reiner Bildband ist wohl kaum das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit im Sinne des Gesetzgebers, und selbst wenn die Schutzfrist greifen sollte, besteht (anders als bei der Editio princpes nach § 71 UrhG) kein Schutz des Editionsobjekts, also der Fotos! Geschützt ist die Präsentation, die Anordnung, eventuell auch die Auswahl. Dass ein Gericht bei gemeinfreien Fotos die komplette Entnahme aus einer geschützten wissenschaftlichen Ausgabe beanstanden würde, ist unwahrscheinlich. In keinem Fall riskant ist die Entnahme einzelner Fotos, da das Schutzgut die Ausgabe ist. Also auch hier ergeben sich keine Bedenken.
§ 4 Editio princeps gilt nur für Werke
Wer nicht § 71 UrhG oder meine Urheberrechtsfibel lesen möchte, kann die Wikipedia zu Rate ziehen.
Die (europaweit eingeführte) Editio princeps wird überschätzt. Außer bei der Magdeburger Himmelsscheibe und Musikwerken sollten Freunde der Gemeinfreiheit sie ignorieren. Ängstliche Naturen laden bitte mit Sockenpuppe auf Commons hoch. Wenn nicht gerichtlicher Gegenwind kommt, werden die dortige Community, die Wikimedia Foundation und Wikimedia Deutschland die Medien dort in aller Regel verteidigen. Rechteinhaber müssen darlegen, dass die Medien noch nie erschienen sind, was nicht nur eine minimale Hürde darstellt.
Im Fall der Haeckel-Brüder ist Hoffmann ein banaler Fehler unterlaufen. Die Editio princeps bezieht sich nur auf Werke (hier: Lichtbildwerke), nie auf einfache Lichtbilder! Einfach mal im Gesetz nachschauen.
Daraus ergibt sich, dass Hoffmanns Bedenken gegenstandslos sind. Die Publikation 2007 erfolgte innerhalb der 70-Jahresschutzfrist offensichtlich mit Zustimmung des Rechteinhabers. Die Editio princeps kommt nur für nach dem 1. Januar 2016 erstmals erschienene Bilder des 1945 verstorbenen Haeckels in Betracht (bzw. für ab 2014 erschienene Bilder des 1943 verstorbenen). Hoffmanns Überlegung, dass nach dem Gemeinfreiwerden der Fotos als einfache Lichtbilder (spätestens 1945+50 Jahre) durch die Publikation 2007 das Recht der Editio princeps begründet wurde, ist abwegig. Es ist irrelevant, dass die Fotos auch einfache Lichtbilder sind. Sie sind europarechtlich seit 1. Januar 2016 gemeinfrei, und das gilt mit Blick auf den Lichtbildschutz auch in Deutschland, da sie nicht innerhalb der 50-Jahresfrist nach Herstellung 2007 veröffentlicht wurden und bei einfachen Lichtbildern der für den Schutz nach § 71 UrhG (europaweite Editio princeps) zwingend erforderliche WERKCHARAKTER nach § 2 UrhG nicht gegeben ist.
Von Bundesarchiv, Bild 146-1971-003-65 / Haeckel, Otto / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5482579
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Klaus Graf (14. Februar 2016). Fotorecht, schweres Recht. Archivalia. Abgerufen am 11. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c3e5
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