Wieder einmal ein krasses Fehlurteil: Das VG Neustadt hat entschieden, dass der Landesdatenschutzbeauftragte gegenüber Bürgern im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit nicht an Fristen gebunden ist. Indem es die Beratungspflicht des Datenschutzbeauftragten dem mehr oder minder irrelavanten Art. 17 GG (Petition sind formlos, fristlos, zwecklos …) unterstellt, huldigt das denkbar unfähige gericht einmal mehr dem ehernen Grundsatz verwaltungsgerichtlicher Unrechtsjustiz: Bürgern möglichst keinen Rechtsanspruch gewähren!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. Januar 2016). Rheinland-Filz: Bürger gegenüber Landesdatenschutzbeauftragtem rechtlos. Archivalia. Abgerufen am 12. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/c39l