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Pilotprojekt im Bundesarchiv bis März: eigenes Fotografieren erlaubt

Ein Telefonat mit dem Bundesarchiv Koblenz bestätigte diese Information: Bis März ist, vorausgesetzt der Leihschein ist schwarz, nicht rot, das Fotografieren mit der eigenen Digitalkamera erlaubt. Auf der Website: noch nichts dazu.

Bei der Nutzung im Internet beansprucht das Abzocke-Archiv Gebühren, siehe

http://archivalia.hypotheses.org/1326

Da anders als in anderen Archivbenutzungsordnungen in der Benutzungsverordnung kein Genehmigungsvorbehalt für die Nutzung und Weitergabe von Reproduktionen vorgesehen ist, dürfen die Fotos veröffentlicht oder an Dritte übermittelt werden (sofern keine Sperrfristen oder ein Persönlichkeitsschutz oder Urheberrechte entgegenstehen).

Gemeinfreie Unterlagen können natürlich per Sockenpuppe auf Wikimedia Commons hochgeladen werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Wikimedia Commons eine Rechnung dafür bekommt bzw. sich das gefallen lässt.

Bundesarchiv Bild 144-400-08, Koblenz, Bundesarchiv, Hauptgebäude, Lesesaal.jpg
Bundesarchiv Bild 144-400-08, Koblenz, Bundesarchiv, Hauptgebäude, Lesesaal“ von Bundesarchiv, Bild 144-400-08 / CC-BY-SA 3.0. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 de über Wikimedia Commons.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. Januar 2016). Pilotprojekt im Bundesarchiv bis März: eigenes Fotografieren erlaubt. Archivalia. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c38m


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

6 Gedanken zu „Pilotprojekt im Bundesarchiv bis März: eigenes Fotografieren erlaubt“

  1. “Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten” ist KEINE Ermächtigung für ein umfassendes Weitergabeverbot. Einschränkungen von Grundrechten sind nur soweit zulässig als sie vom Gesetz und den mit ihm verfolgten Zwecken (einschließlich des Schutzes geistigen Eigentums) vorgegeben werden. Archivalien mit weißem Leihschein, die “unbedenklich” sind, können nicht den gleichen restriktiven Regeln unterworfen werden wie Archivgut, bei dem Persönlichkeitsrechte zu beachten sind. Das Bundesarchiv verwahrt bis ins 18. Jahrhundert zurückreichende Unterlagen, bei denen ein Weitergabeverbot nicht mit den vom Bundesarchivgesetz verfolgten Zielen vereinbar ist. Damit ist die pauschale Forderung des Benutzungsantrags rechtswidrig.

  2. Gern ausführlicher: Auf dem Benutzungsantrag unterzeichnet man eine “Verpflichtungserklärung, gemäß § 3 Abs. 3 Bundesarchiv-Benutzungsverordnung”. Hier widerum wird dieser schriftliche Antrag angekündigt.
    Ҥ 3Benutzungsvoraussetzungen
    […] (3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten […]”
    Eine auf dem Archivgesetz beruhende Benutzungsordnung ist ja wohl Rechtsgrundlage genug.
    Zugegeben: Einziger Schwachpunkt ist die etwas interpretierbare Formulierung “Verwertung von Erkenntnissen”.

  3. Da ist nichts richtigzustellen. Der Benutzerantrag ist rechtlich absolut unbeachtlich, da darin nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nichts verlangt werden kann, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt. Die Scans dürfen also weitergegeben werden, da eine Rechtsgrundlage für den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht besteht.

  4. 2. (kleine) Richtigstellung: Die Leihscheine für rechtlich “unbedenkliches” Archivgut ist weiß, nicht schwarz.

    3. Richtigstellung: Der Genehmigungsvorbehalt steht zwar nicht in der Benutzungsordnung, allerdings auf der Rückseite des Benutzungsantrages, der unterschrieben werden muss. Damit wird die Weitergabe an Dritte ebenso untersagt, die eigenen Scans eingeschlossen.

  5. Richtigstellung: Der Pilot bezieht sich auf das Bundesarchiv! Ab März werden die nächsten Abteilungen/Standorte in Angriff genommen, wenn die Erfahrungen in Koblenz ausgewertet sind. Hier bleibt die Erlaubnis natürlich auch über März hinaus bestehen.

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