Weiterveräußerungsfähigkeit von digitalen Gütern

Till Kreutzer hat wieder eine lukrative Studie an Land gezogen. Die grünrote baden-württembergische Landesregierung spricht sich dafür aus, gekaufte E-Medien und analoge Medien gleich zu behandeln.

http://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/verbraucherinteressen-muessen-im-urheberrecht-verankert-werden-reimer-zeitgemaesses-urheberrec


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Weiterveräußerungsfähigkeit von digitalen Gütern“

  1. Zum verlinkten Kurzbericht: Dort sollte noch etwas klarer herausgestellt werden, dass in Internet-Shops und klassischen Buchläden auf CD oder DVD erworbene Medien körperliche Vervielfältigungsstücke sind, die genauso wie gedruckte Bücher weiterverkauft werden dürfen. Umstritten ist der Erschöpfungsgrundsatz nur für die Download-Medien. Und bei Computerprogrammen nicht einmal mehr das.

    Und zu dem Satz “Der Ministerialdirektor betonte, dass verpflichtend festgelegt werden müsse, dass Kopien wie beispielsweise Sicherungskopien des digitalen Werks mit dem Weiterverkauf beim Verkäufer unbrauchbar gemacht werden müssten”: Sicherungskopien sind bereits jetzt schon nur bei Computerprogrammen erlaubt. Das fällt auf den ersten Blick nicht so leicht auf, weil bei den anderen Medien Kopien für den Privatgebrauch zugelassen sind. Und die will doch hoffentlich niemand verbieten.

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