“Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.” (Pressemitteilung). Auf den Volltext des Urteils werden wir wohl wieder viele Monate warten müssen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Januar 2016). BGH zum Zitatrecht (§ 51 UrhG). Archivalia. Abgerufen am 26. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c34u