Die NPD hat Aufnahmen der mutigen Rede des jungen SPD-Kommunalpolitikers Patrick Dahlemann auf einer NPD-Veranstaltung in Torgelow auf YouTube aus urheberrechtlichen Gründen löschen lassen.
RA Solmecke, der von Dahlemann kontaktiert wurde und uns als vermeintlicher “Weißer Ritter” aus der Redtube-Affäre bekannt ist (an der er nicht zuletzt dank penetranter Promotion durch den Focus kräftig verdient haben dürfte), hat sich mindestens zweimal zum Fall geäußert.
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/npd-laesst-youtube-video-von-spd-kommunalpolitiker-loeschen-49845
Hier geht es darum, dass die Aufnahmen nicht von Dahlemann, sondern von der NPD veranlasst wurden. Angeblich sei § 12 UrhG die gesetzliche Norm. Diese Norm bezieht sich aber nach zutreffender Meinung nur auf das Erstveröffentlichungsrecht. Wie kam Dahlmann an das demnach unveröffentlichte Filmmaterial? Die Annahme liegt näher, dass er veröffentlichtes Material genutzt hat. Dann wäre § 12 UrhG aber nicht einschlägig.
Nachträglich finde ich in der FAZ: Die NPD hatte ihre Rede direkt am selben Abend hochgeladen
Daraus ergibt sich: RA Solmeckes Hinweis auf § 12 UrhG ist Kappes.
Am Leistungsschutzrecht (Laufbilder!) des NPD-Kameramanns beisst die Maus keinen Faden ab. Aber im politischen Meinungskampf und bei einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage muss es mit Blick auf Art. 5 GG auch erlaubt sein, fremde Urheberrechte zu verletzen. Das ist nicht nur ein bloßes Postulat von mir, sondern lässt sich auch mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum schlüssig begründen. Ausgezeichnet finde ich die Ausführungen von RAin Wild im Schricker/Loewenheim § 97 UrhG Rz. 34ff. 2004 befand das OLG Stuttgart (Wild Rz. 39):
” Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist. ”
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=2325
Dass auch unveröffentlichte Werke gegen den Willen des Urhebers ausnahmsweise genutzt werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Gysi-Entscheidung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
deutlich gemacht.
In seiner zweiten Äußerung verkündet RA Solmecke absoluten Schwachsinn.
„Bei den Urheberrechten des Kameramanns – in diesem Fall also der NPD – geht es lediglich um das Lichtbild selbst. Wer hier also das Zitatrecht geltend machen will, muss in sich in seinen Kommentaren auf den handwerklichen Aspekt des Videos beziehen. Und eben nicht auf die gesagten Inhalte“, erklärt Solmecke. Er sieht kaum Chancen für Dahlemann, das Video auf seinem Youtube-Kanal wieder freischalten zu lassen.
Diese einschränkende Auslegung des Zitatrechts ist nicht mit Art. 5 GG zu vereinbaren (siehe dazu auch breit Wild aaO). Und sie entspricht auch nicht der herrschenden Kommentierung des UrhG. Ich verweise auf meine eigene Stellungnahme zum Thema
http://archiv.twoday.net/stories/8443682
Achtung: Dieses Video ist nicht Dahlemanns Video, sondern ein Propagandavideo der NPD, in der Dahlemanns Rede nur den ersten Teil ausmacht.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Januar 2014). Missbrauch des Urheberrechts durch die NPD. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/birn