Anders als bei der Gefällt-mir-Funktion sei “dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen”, befand das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (16 U 64/15).
Anders als bei der Gefällt-mir-Funktion sei “dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen”, befand das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (16 U 64/15).