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“Eine Behörde verstößt gegen die ihr obliegende Aktenführungspflicht, wenn sie vom Führen von Akten durch eine von ihr beauftragte und mit Informationsrechten ausgestattete ‘externe’ Kommission absieht”

Befand das VG Stuttgart am 10. November 2015. Zum Kontext: “In der Affäre um die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg erhöht die Opposition den Druck auf Wissenschaftsministerium Theresia Bauer (Grüne). Auf Antrag der FDP, die bereits mit einem Untersuchungsausschuss droht, wird sich der Landtag an diesem Mittwoch in einer aktuellen Debatte mit der Krise der Hochschule befassen. Hintergrund ist der jüngste Erfolg der auf Betreiben Bauers abgesetzten Rektorin Claudia Stöckle vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. In einem Eilverfahren hatte das Gericht Stöckles Abwahl als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft, da die zuständigen Gremien entgegen den Vorschriften nichtöffentlich darüber beraten hätten. Zugleich untersagte es dem Land, einen Nachfolger zu ernennen. Gegen den Beschluss hat das Ministerium jetzt Beschwerde eingelegt.” (Stuttgarter Zeitung vom 24. November 2015).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. Dezember 2015). “Eine Behörde verstößt gegen die ihr obliegende Aktenführungspflicht, wenn sie vom Führen von Akten durch eine von ihr beauftragte und mit Informationsrechten ausgestattete ‘externe’ Kommission absieht” Archivalia. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c32f


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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