Reiner Schwachsinn, die Konstanzer Wissenschaftler zur Zweitpublikation nur solcher Beiträge zu verpflichten, für die nach § 38 Abs. 4 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht besteht. Für einen wohl weit größeren Teil des wissenschaftlichen Outputs bestehen nach Rechte nach § 38 Abs. 1 UrhG.
Ein Gedanke zu „Unsinn: Satzung der UB Konstanz zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG“