Reiner Schwachsinn, die Konstanzer Wissenschaftler zur Zweitpublikation nur solcher Beiträge zu verpflichten, für die nach § 38 Abs. 4 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht besteht. Für einen wohl weit größeren Teil des wissenschaftlichen Outputs bestehen nach Rechte nach § 38 Abs. 1 UrhG.
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Klaus Graf (17. Dezember 2015). Unsinn: Satzung der UB Konstanz zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG. Archivalia. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c30s
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