https://openjur.de/u/771545.html
“Nach Art. 17 Grundgesetz (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das sog. Petitionsrecht des Art. 17 GG umfasst auch das Recht des Petenten auf Entgegennahme, Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition (dazu Pagenkopf, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 13 f.), insoweit unterliegt das Petitionsrecht der gerichtlichen Kontrolle.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Dezember 2015). Petitionsrecht: Behörden müssen keine Fragebögen ausfüllen. Archivalia. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c30j