Der Bundesgerichtshof will außer der in § 321a ZPO geregelten Anhördungsrüge keine Gegenvorstellungen zulassen und verstößt aus meiner Sicht daher eindeutig gegen Art. 17 GG (Petitionsrecht), wie sich unter anderem aus dem frei lesbaren Teil eines Kommentars zur finanzgerichtlichen Gegenvorstellung ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gegenvorstellung nicht als verfassungsrechtlich unstatthaft bezeichnet.