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AG Mettmann: Veröffentlichung von Grabstein-Fotos erlaubt

Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite sind grundsätzlich erlaubt, stellte das Amtsgericht Mettmann klar. Die Begründung ist insofern interessant, als nicht nur festgestellt wurde, dass durch das Veröffentlichen des Fotos durch den Ahnenforschungsverein nicht gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Eltern der Klägerin verstoßen wurde, sondern auch, dass auch aus eigentumsrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen. Dabei setzt sich das Gericht auch mit der Anwendbarkeit des verfehlten Sanssouci-Urteils des BGH auseinander.

“Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des Grabsteins, da dieser rechtlich gemäß § 95 Abs. 1 BGB Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks ist. Das Fotografieren und Einstellen des Lichtbildes auf der Internetseite stellt jedoch keine Verletzung des Eigentumsrechts an dem Grabstein dar.

Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1004 Rn. 6). Das Eigentum berechtigt den Eigentümer gemäß § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Das Fotografieren einer fremden Sache und das Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite lässt die Sachsubstanz unberührt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Es hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Gegenstand weiter nach Belieben zu verfahren und stört ihn nicht in seinem Besitz.

Die Ablichtung eines Gegenstands nutzt allenfalls einen in der Sache verkörperten immateriellen Wert. Dieser Wert ist jedoch nicht dem Eigentümer, sondern dem Urheber zugewiesen (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2013, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 177).

Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Sacheigentümer grundsätzlich nicht zu (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, 35a C 332/11, MMR 2012, 836 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es grundsätzlich kein “Recht am Bild der eigenen Sache”.

Nur ausnahmsweise steht dem Grundstückseigentümer das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen zu, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist danach zu unter scheiden, ob das Grundstück zur Anfertigung der Fotografien betreten wird oder ob die Fotografien von einer anderen (allgemein zugänglichen) Stelle aus gefertigt wer den. Dies folge aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG, dessen urheberrechtliche Freistellung nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden könne. Das Verwertungsrecht beruhe auf dem Grundstückseigentum selbst, das zur Fruchtziehung berechtige. Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werde das Recht des Grundstückseigentümers, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu füh ren, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück und nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

Diese Rechtsprechung ist auf bewegliche Sachen wie den streitgegenständlichen Grabstein nicht übertragbar (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, 35a C 332/11, MMR 2012, 836 ff.). Vorliegend fehlt es schon an einer Eigentümerstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück, auf dem sich der Grabstein befindet. Selbst eine solche Eigentümerstellung der Klägerin unterstellt, käme das Grundstückseigentum jedoch nicht als Grundlage eines Verwertungsrechts in Betracht, da die Fruchtziehung aus den sich auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen dem Sacheigentümer und nicht dem Grundstückseigentümer zusteht. Bezüglich des Sacheigentums können die Erwägungen, ob das Eigentum zur Anfertigung der Lichtbilder betreten werden muss, nicht übertragen werden. Nur der Grundstückseigentümer kann das Betreten seines Grundstücks auf Grundlage seines Hausrechts unterbinden. Eine vergleichbare Rechtsstellung steht dem Eigentümer einer beweglichen Sache gerade nicht zu.”

Zu Grabsteinfotos siehe auch

http://wiki-de.genealogy.net/Gegen_das_Vergessen

Auch in Aurich gab es Ärger. Siehe http://archivalia.hypotheses.org/7280.

http://openantrag.de/frankfurt-am-main/panoramafreiheit-in-frankfurt Kommentar: Ich halte die Frankfurter Friedhofssatzung, die Fotos nur für private Zwecke zulässt, für rechtswidrig. Es liegt ein Grundrechtseingriff vor und daher muss der Genehmigungsvorbehalt begründet werden, wie ich hier schon oft ausgeführt habe.

Und wenn der Grabstein urheberrechtlich geschützt wäre? Seit RGSt 40, 122 ist anerkannt, dass auf Friedhöfen die Panoramafreiheit gilt.


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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. Dezember 2015). AG Mettmann: Veröffentlichung von Grabstein-Fotos erlaubt. Archivalia. Abgerufen am 27. April 2025 von https://doi.org/10.58079/c2y8


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „AG Mettmann: Veröffentlichung von Grabstein-Fotos erlaubt“

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