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Freies Fotografieren von Kulturgut

Steinhauer weist mich auf eine Forderung der CDU in NRW (8.12.2015, PDF) hin:

Durch teilweise sehr rigorose Fotoverbote in Sammlungen und Ausstellungen wird ein Museumsbesuch gerade von jungen Menschen nicht selten wie ein „unproduktives Funkloch“
erlebt, besonders dann, wenn sogar die begleitende Informationssuche mit dem Smartphone
als nicht erwünscht vom Aufsichtspersonal unterbunden wird. Museen in der Mediengesellschaft
des 21. Jahrhunderts müssen die kommunikativen Gewohnheiten und medialen Aneignungsstrategien
ihrer Besucherinnen und Besucher ernst nehmen, wenn sie nicht an Relevanz
verlieren wollen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch das am 17. Juli 2015 in Kraft getretene
Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (BGBl. I, 1162) in
Art. 1 Nr. 1 c) ee) auch die Museen in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes
einbezogen wurden. Hintergrund dieser Regelung ist die europäische
Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Danach sollen Museen wie
auch Bibliotheken und Archive mit ihren Beständen das öffentliche Wissen bereichern und
das allgemeine Kulturleben wie auch die Kulturwirtschaft fördern. Vor diesem Hintergrund ist
fraglich, ob Museen überhaupt noch pauschale Fotoverbote für ihre in vielen Fällen nicht
oder nicht mehr urheberrechtlich geschützten Objekte aussprechen können.

Schreg fragt:

Bei archäologischen Funden ist die Situation noch einmal schwieriger. Auch hier ist das Urheberrecht längst erloschen, doch stellt sich die Frage, ob in der Dokumentationsfotographie die 2D-Inszenierung eines 3D-Objektes eine urheberrechtsrelevante Schöpfungshöhe begründet? Wie sieht es mit 3D-Modellen von 3D-Objekten aus (vergl. Das Urheberrecht der Eiszeitmenschen. Archaeologik 8.1.2013)? Und wie ist die Situation, wenn der archäologische Fund nur in einer modernen Kopie vorliegt? Inwieweit können hier andere Leistungsschutzrechte im Spiel sein?

Dazu einige Hinweise:

1. Werden 3-D-Objekte so fotografiert, dass der Ausschnitt die Räumlichkeit (Relief, gebogene Oberfläche, zwei Seiten usw.) erkennen lässt, entsteht in Deutschland ein Leistungschutzrecht nach § 72 UrhG.

Eine Wandmalerei auf ebener Oberfläche sehe ich also nicht als geschützt an.

Da bei Münzen nicht unterscheidbar ist, ob eine Abbildung mittels eines Scanners (nicht geschützt) oder als Foto (einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG?) gemacht wurde, plädiere ich dafür, auch bei Münzabbildungen eine technische Reproduktion (kein Schutz) anzunehmen. Fotografen-Lobbyisten und Münzauktionshäuser sehen das sicher anders.

Zur EU-Rechtslage hinsichtlich der Reproduktionsfotografie siehe aus Anlass des REM vs. Wikimedia Streits: The 1709 Blog. Bemerkenswert ist auch die Stellungnahme des UK IPO, die sich von der bisher gültigen UK-Rechtsprechung distanziert.

Da ich keine Ahnung habe, was der Archäologe mit “2D-Inszenierung eines 3D-Objektes” meint, kann ich dazu nichts sagen. Kreative Inszenierungen dürften als Werke nach § 2 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Autors geschützt sein.

Einfache Lichtbilder sind in seltenen Fällen länger geschützt als Werke. Fotograf eines 2000 gemachten Fotos stirbt 2001. Schutzfrist des Lichtbildwerks endet am 1. Januar 2072. Das Foto wird 2049 erstmals veröffentlicht und genießt daher als einfaches Lichtbild eine Frist von 50 Jahren: ist also bis 2099 geschützt. Da europarechtlich die Schutzfrist bei originellen Werken auf 70 Jahre pma begrenzt ist, halte ich das nicht mit höherrangigem EU-Recht vereinbar.

2. Soweit keine nach § 72 UrhG in Deutschland geschützten Fotos (vergleichbare Rechte gibt es in Österreich und anscheinend auch in Spanien, wovon ich bisher nichts wusste) im Spiel sind, gibt es keine Urheberrechte und Leistungsschutzrechte für originalgetreue Abformungen gemeinfreier Vorlagen.

Archive, die etwa Siegelnachbildungen in den Handel bringen, müssen damit leben, dass andere diese als Grundlage eigener Nachbildungen nutzen und kommerziell vertreiben dürfen.

Ich empfehle die genaue Lektüre des nach wie vor einschlägigen BGH-Urteils Apfel-Madonna von 1965 . Der Bibliotheksjurist Jürgen-Christoph Gödan (1938-2015) war 1995 mit meiner Interpretation dieser Entscheidung nicht einverstanden und zitierte daraus:

Durch die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Museums, allein der Klägerin die Vervielfältigung der Skulptur zu gestatten, wird ein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht nicht begründet …. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Eigentümer des einzigen körperlichen Festlegungsexemplars eines gemeinfreien Kunstwerks durch Abschluß derartiger ‘Lizenzverträge’ sich für einen unbegrenzten Zeitraum das Recht der gewerblichen Nutzung dieses Kunstwerkes durch Verbreitung von Kopien sichern könnte, deren Herstellung er nur von ihm ausgewählten Vertragspartnern gegen Zahlung einer ‘Lizenzgebühr’ gestattet. Dies wäre aber unvereinbar mit dem Rechtsgedanken, der der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechtsschutzes zugrunde liegt, wonach nach Ablauf der Schutzfrist das Werk als geistiges Gebilde der Allgemeinheit für jede Art der Nutzung frei zugänglich sein soll

Update 17.12.2015: http://archivalia.hypotheses.org/52731


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. Dezember 2015). Freies Fotografieren von Kulturgut. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c2y7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Freies Fotografieren von Kulturgut“

  1. Ich hätte vielleicht ergänzen sollen, dass die Vorlage gemeinfrei ist. Aber es versteht sich doch von selbst, dass, wenn man etwas urheberrechtlich Geschütztes fotografiert, egal ob 2D oder 3D, auf die Schranken des UrhG oder Zustimmung des Rechteinhabers angewiesen ist. Zitatrecht gilt selbstverständlich auch für Fotos in Museen.

    Urheberrechtlich geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen sagt der Gesetzgeber. Ist das Diorama eine solche, ist es geschützt. Ob es das ist, weiß im Zweifel der Richter. Und die nächste Instanz sieht es dann anders. Und die übernächste womöglich wieder so wie die erste …

    ES KOMMT AUF DEN EINZELFALL AN!!!!

  2. Danke für die konsequente Haltung, die hier allerdings für mich in Sachen Fotografie dreidimensionaler Gegenstände nicht ganz klar wird.

    Gesetzt ein Museum, das mir das Fotografieren bspw. der Plastiken erlaubt (wie das Liebieghaus in Ffm oder das Hessische Landesmuseum in Darmstadt). Besonders im letzteren darf ich den “Wald der Skulpturen” mit zahlreichen Plastiken des 20. Jahrhunderts, als Originale ohne Zweifel urheberrechtlich geschützt, fotografieren. DIESE Fotos sind doch wohl nur privat nutzbar, solange ich nicht vom Rechteinhaber Veröffentlichungsrechte erwerbe – hat die die Künstlerin/ihre Erben oder das Museum als Besitzer/Eigentümer ?!
    Und wie ist es mit Dioramen aus bspw. Zinnfiguren, die selbst urheberrechtsfrei sind – ist die “Inszenierung” geschützt?

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