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Urheberrecht – was man wissen sollte

Eine ganz kurze Zusammenfassung von mir für Studierende:

http://www.histinst.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaacfuod


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Februar 2014). Urheberrecht – was man wissen sollte. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/biox


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Urheberrecht – was man wissen sollte“

  1. § 15 Abs. 3 vs. § 53 Der Bereich des privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des § 53 UrhG, der nur für körperliche Vervielfältigungen gilt, darf nicht verwechselt werden mit dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15, bei dem es auch um nicht körperliche Wiedergaben geht (Vortrag, Aufführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung im Internet u. dergl.).

    Die unkörperliche Wiedergabe ist lt. § 15 Abs. 3 öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

    In den Dreier/Schulze heißt es hierzu: Wiedergaben im Schulunterricht sind regelmäßig nicht-öffentlich (LG München I v 30.3.2004, Az. 210 4799/04; Schricker/ v. Ungern-Sternberg § 15 Rdnr. 72)” im Sinne des § 15. Universitätsvorlesungen sind dagegen öffentlich im Sinne des Par 15.

    Die berühmten vom der Rechtsprechung herausgearbeiteten sieben körperlichen Kopien lt. § 53 dürfen dagegen nur im engen Freundeskreis weitergegeben werden. Das kommt im ersten Abschnitt m. E. nicht deutlich genug heraus, ist aber erwähnenswert, wenn man das Urheberrecht lockern will.

    MfG
    Johannes

    1. Elende Rechthaberei Der private Gebrauch nach § 53 UrhG umfasst den Familien- und Freundeskreis, was auf kein anderes Kriterium als das der persönlichen Verbundenheit hinausläuft.

    2. Ja, sag ich doch. Nur umfasst der Öffentlichkeitsbegriff des § 15 mehr als nur den Familien- und Freundeskreis, der bei der Privatkopie im Sinne des § 53 eine Rolle spielt. Das wird in Diskussionsforen andauernd verwechselt. Es lohnt sich daher, dies etwas genauer zu erklären. Ansonsten sag ich doch nix ;-).
      MfG
      Johannes

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