Etwas alarmistisch, aber im Kern nicht unberechtigt gibt das Bestatterblog Kenntnis von einer krassen, noch nicht rechtskräftigen Fehlentscheidung (einstweilige Verfügung) des Landgerichts Köln (kann es sein, dass uns dieses Gericht in letzter Zeit häufiger begegnet ist *übelgrübel).
Nach dem Bestatterblog entschied das Gericht (AZ 14 O 427/13), “daß selbst dann ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, wenn man eine rechtmäßig erworbene Bilddatei, die auch durch Bildunterschrift und/oder weitere Kennzeichnung im Text ordnungsgemäß mit den Namen des Fotografen gekennzeichnet ist, so auf seine Seite stellt, daß ein Internetbenutzer durch Rechtsklick auf das Bild und “Datei anzeigen” den direkten Bildlink aufruft!”
Siehe auch
https://plus.google.com/+RAMichaelSeidlitz/posts/6Po2scpmF6y
Kommentar: Das Vorbringen des Pixelio-Fotografen kann ich nur als höchst unmoralisch würdigen. Solche Portale mit lizenzfreien Bildern können zu sehr als Abmahnfallen genutzt werden, ich rate daher von ihnen entschieden ab. Die Entscheidung ist völlig weltfremd: Technische Blockaden, dass mittels Rechtsklick kein Öffnen des Bilds möglich ist, etwa mittels Javaskript können ohne weiteres umgangen werden. Sobald jemand im CC-Bereich auf diese Abmahnidee kommt, sollte massiv juristisch gegengesteuert werden, möglichst nicht bei den “Experten” des LG Köln.
Siehe auch
http://wiki.creativecommons.org/FAQ#Can_I_insist_on_the_exact_placement_of_the_attribution_credit.3F
“Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist.” (CC)
Update: Volltext ist da:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-Az.-14-O-427-13.pdf
http://rechtsanwalt-schwenke.de/achtung-urheberhinweise-im-bild-notwendig-lg-koeln-pixelio
http://archiv.twoday.net/stories/650489123
http://nblogs.de/neue-abmahnwelle-urheber-muessen-auch-in-dateien-genannt-werden-3019
Foto: Stefan Emilius / http://www.pixelio.de
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Februar 2014). "Hammer! Urteil des LG Köln – Abmahnfalle, alle Webseiten sind betroffen!" Archivalia. Abgerufen am 5. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bio9
Bilder unter CC-Lizenz Hab gerade mal bei mir nachgezählt:
Bilder Pixelio: 1 (jetzt sofort gelöscht)
Bilder CC-BY-SA-3.0: Einige hundert. Klar kann ich da Hinweise einklinken. Wäre nur ne Menge Arbeit und würde die Bilder verhunzen.
Bin ja mal gespannt, wann da die erste Abmahnwelle rollt.
Vielleicht wird das ja bald eine Regensburger Kanzlei als Einnahmequelle für sich auftun, weil bei umgeleiteten Redtube-Guckern nicht mehr so viel zu holen ist…
Urheberkennzeichnung auf Artikelseite reicht nicht aus Das beklagte Portal ist http://www.krefo.de
Bild Ich kenne die genauen Lizenzbestimmungen von Pixelio jetzt nicht, aber stellt die obige Version des Bildes nicht eine unerlaubte Bearbeitung des Bildes dar? Ich würde ja vermuten der Urheberrechtshinweis müsste unterhalb des Bildes stehen, so dass die originale Bildfläche nicht verändert wird…
Richtig Sie kennen die genauen Lizenzbestimmungen DIESES Bilds nicht. Steht aber auch in meinem Text im Bild: erweitertes Bearbeitungsrecht.
Leider… … ist die Rechtsprechung da sehr weltfremd, und unterstützt mE noch die Abmahnenden, die immer mehr versuchen, aus den (kostenlos) angebotenen Bildern, Geld zu machen. – Man kann nur hoffen, dass sich andere Gerichte dieser Entscheidung nicht anschließen