Auch wenn CC-BY-NC-SA auf Anhieb nett wirkt, ist es doch bei gemeinfreien Werken wie von Slevogt (gest. 1932) Copyfraud, da ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG nach den Vorgaben des BGH nicht in betracht kommt.
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Klaus Graf (6. Februar 2014). Illustrationen zu Goethe-Werken aus dem Goethehaus. Archivalia. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bin4