Auch wenn CC-BY-NC-SA auf Anhieb nett wirkt, ist es doch bei gemeinfreien Werken wie von Slevogt (gest. 1932) Copyfraud, da ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG nach den Vorgaben des BGH nicht in betracht kommt.
Auch wenn CC-BY-NC-SA auf Anhieb nett wirkt, ist es doch bei gemeinfreien Werken wie von Slevogt (gest. 1932) Copyfraud, da ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG nach den Vorgaben des BGH nicht in betracht kommt.