Endlich hat eine RA-Kanzlei den Volltext der einstweiligen Verfügung, erwirkt von RedTube gegen The Archive ins Netz gestellt:
Zuvor schon:
http://openjur.de/u/674286.html
http://openjur.de/u/674286.pdf (Faksmile)
Zitat:
“Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird (vgl. Wandtke/F.-T. von Gerlach in GRUR 2013, 676, 679 unter IV.4., dort auch unter Auseinandersetzung und mit Nachweisen zu anderen Auffassungen zur Frage, ob das Streaming als eine Art Rezeptionshandlung auch in weiterem Umfang zulässig ist; die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen).”
Die Juristen haben in der Reaktion auf die Abmahnungen überwiegend für die Rezenptionshandlung vortiert.
Siehe auch
?s=streaming
“Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16).”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. Februar 2014). Na endlich! LG Hamburg: Zur einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung von urheberrechtlichen Abmahnungen / Red Tube. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bilp