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EuGH: Inhaber einer Internetseite darf über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind

Pressemitteilung des EUGH:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=159937

“Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.

Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.”

Indem in der Pressemitteilung der nur am Rande in der Entscheidung thematisierte Sachverhalt des Einbettens (Embedding) prominent hervorgehoben wird, wird der Schluss nahegelegt, dass der EuGH bei der Vorlagefrage des BGH

http://archiv.twoday.net/stories/404099696

ebenso nutzerfreundlich entscheiden könnte. Dann würden die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die beim Einbetten von YouTube-Videos den Einbetter zur Kasse bitten möchten, in die Röhre schauen.

Die Entscheidung im Volltext:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir&occ=first&part=1&cid=46386

Presse-Echo (in kleinster Auswahl):

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/urheberrecht-europaeischer-gerichtshof-erlaubt-direktlinks-a-953229.html

http://heise.de/-2112449

Zur Link-Haftung in meiner Blog&Recht-Serie
http://archiv.twoday.net/stories/453148108

Update: RA Reinholz mosert zwar, kommt aber nicht umhin zu schreiben: “Zwar liegt dem EuGH noch eine weitere ähnlich gelagerte Vorlagefrage des BGH (v. 16.05.2013 – I ZR 46/12 – Die Realität) vor. Dieser möchte nämlich vom EuGH wissen, ob die Einbettung von auf Youtube abrufbaren Videos in eine andere Internetseite ausnahmsweise eine Form der öffentlichen Wiedergabe darstellt, obwohl damit keinem neuen Publikum Zugang zu den Videos verschafft wird. Mit seiner heutigen Entscheidung dürfte der EuGH aber die Beantwortung der Vorlagefrage vorweggenommen haben, zumal er die Vorlagefrage 4 „Darf ein Mitgliedstaat einen weiter gehenden Schutz des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers vorsehen“ verneint hat.”

http://blog.beck.de/2014/02/13/eugh-zur-urheberechtsverletzung-durch-verlinkung