Das AG Düsseldorf meint, “dass nach seiner gefestigten Rechtsauffassung für den Anschlussinhaber lediglich eine sekundäre Darlegungslast dahingehend besteht nachvollziehbar einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person ergibt.” Wenn das erfolgt ist (z.B. Hinweis auf Mitbewohner) liegt die volle Beweislast wieder beim Abmahnenden.
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Klaus Graf (13. Februar 2014). Filesharing-Abmahnungen dürften weniger werden. Archivalia. Abgerufen am 24. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bilg