“Dr. […], Inhaber der […] Verlagsanstalt, macht in den uns vorliegenden Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche hinsichtlich des vom Verlag vertriebenen Titels […], geltend. In der Verwendung des Coverfotos […] bei eBay sieht dieser einen Verstoß gegen den Lichtbildschutz gemäß den §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG gegeben. Diesem stünde allein das Nutzungsrecht zu und dieser habe keine Nutzungserlaubnis an die entsprechenden eBay-Verkäufer erteilt.
Neben der Unterlassung wird ein Nutzungsentgelt von 260 € pro Jahr, zzgl. Aufwandsentschädigung für Portospesen sowie MwSt. geltend gemacht.”
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-02-2014-abmahnbarometer-…
Die dort nicht näher belegten Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung lassen sich mit einem Hinweis auf das BGH-Urteil Parfumflakon begründen, der u.a. ausführte: “Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll.”
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232
http://archiv.twoday.net/stories/5255315
[31.8.2023 Nach Erhalt eines Anwaltschreibens habe ich den Namen und nachträglich auch weitere Daten des Abmahners entfernt. Die Kanzlei.biz hat ihren Beitrag ebenfalls entfernt.]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Februar 2014). Abmahn-Abzocke: Selbstverständlich darf man das Coverfoto eines bei Ebay verkauften Buchs einstellen. Archivalia. Abgerufen am 19. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bilc