Während das LG Berlin zur Reproduktionsfotografie vor kurzem Befremdliches von sich hab
http://archiv.twoday.net/stories/1022460169
hat jetzt das LG München I festgestellt, dass das simple Foto einer 2-D-Vorlage keinen Schutz genießt.
“Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform Ebay unter dem Benutzernamen … Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD’s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift … versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin.”
Ihre ursprüngliche Klage wegen der Verwendung des Bildes mit Aufforderung “zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro” nahm die Klägerin zurück. Als gegenklage forderte die Beklagte nun Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten in Höhe von 612,80 Euro.
Das Gericht führte aus: Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 mwN.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege, indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.
Nicht das erste Mal verhaut die veröffentlichende Kanzlei den Leitsatz. Wie sich aus https://openjur.de/u/857817.html ergibt, ist der Leitsatz nicht vom Gericht formuliert worden. Es ist falsch, als Leitsatz zu formulieren
“Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht.”
wenn das Gericht lediglich eine Literaturmeinung darstellt, sich diese aber nicht zu eigen macht.
Der Widerklage wurde stattgegeben: “Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen.”
Eine Entscheidung zum Thema Copyfraud/Schutzrechtsberühmung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
Zur Entscheidung einordnend oder weiterführend:
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Oktober 2015). Einfache Cover-Fotos nicht urheberrechtlich geschützt. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bf2e