http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-06-2013-olg-saarbruecken-5-u-5-12.html
Immer wieder lesen wir:
“Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar”
Das OLG Saarbrücken meinte jedoch, es komme “nicht entscheidend darauf an, ob der Verfasser die Schreiben ausdrücklich mit einem “Vertraulichkeitsvermerk” versehen hat. Da es allein Sache der einzelnen Person selbst ist, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt – sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oderauch nach den Umständen – besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt.”
Ausnahmsweise sei die Veröffentlichung einer so gekennzeichneten Mail zulässig gewesen, da das Gericht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit mehr Gewicht zumaß. Die verfehlte Rechtsprechung der damaligen UAM des BGH – “Da jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (BGH, Urt. v. 25. Mai 1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404)” – wird bestätigt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Februar 2014). Dem Vertraulichkeitsvermerk einer E-Mail kommt keinerlei rechtlich verbindliche Wirkung zu. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/biio