Urheberrecht auf eine Statue von 1501?

Schmalenstroer wundert sich über einen Anspruch des italienischen Staats.

http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/ein-urheberrecht-auf-eine-statue-von-1501

Ich an seiner Stelle wäre womöglich auf die Idee gekommen, in einem Fachblog nach den Hintergründen zu recherchieren. Und ja, in Archivalia hatten wir diesen und weitere Fälle aus Mexiko, Griechenland und Ägypten mehrfach.

http://archiv.twoday.net/stories/6128992 (mit Links zu den weiteren Beiträgen)

Halten wir fest: Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat das EU-Urheberrecht (Schutz von WERKEN) harmonisiert, 70 Jahre nach dem Tod, dann ist Schluss.

Längere Fristen in einzelnen Ländern, die sich aus der früheren Rechtslage ergeben, sind zwar legal, gelten aber nur national.

Die EU schreibt ihren Mitgliedern nicht vor, welche Rechtsmaterien sie sonst noch in ihr nationales Urheberrechtsgesetz stopfen.

Daher können Deutschland und Österreich an einem ridikülen “Lichtbildschutz” festhalten.

Daher darf u.a. das UK ein albernes typografisches Schutzrecht für 25 Jahre praktizieren.

Österreich presst den Briefschutz in die Urheberrechts-Wurst:

https://www.jusline.at/77_Briefschutz_UrhG.html

Wer außerhalb Italiens gegen das lächerliche italienische Schutzgesetz verstößt, hat kaum etwas zu befürchten, jedenfalls nichts von nicht-italienischen Gerichten.

Foto David Gaya https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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