Das VG Düsseldorf hat die Anfechtungsklage der ehemaligen Bundeswissenschaftsministerin Annette Schavan gegen den Entzug ihres mit einer Arbeit über das Gewissen erworbenen Doktorgrads durch die HHU Düsseldorf ABGEWIESEN.
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-03/schavan-doktortitel-entzug-duesseldorf-gericht
Zur Causa hier:
?s=schavan (131 Nennungen)
Glücklichere Tage. Foto 2012 von Wissenschaftsjahr http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.en
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. März 2014). Guter Tag für die wissenschaftliche Redlichkeit: Schavan ohne Dr. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bidz
Dreister Anschlag auf Art. 5, Abs. 3 GG abgewehrt Mein Leserkommentar auf faz net vom 19.03.2014 16:24 Uhr, also einen Tag vor der Gerichtsverhandlung in Düsseldorf, lautete:
“Sieg der Klägerin wäre ein Anschlag auf Artikel 5, Absatz 3 Grundgesetz
Der Fall Schavan kann öffentlich und inneruniversitär als ausdiskutiert angesehen werden. Die Philosophische Fakultät der HHU Düsseldorf hat sich durch die von ihr eingesetzte Untersuchungskommission eine sehr sorgfältig und äußerst gründlich erarbeitete Beurteilungsgrundlage verschafft. Das von ihr gefällte, wissenschaftlich qualifizierte Urteil, das auf dieser Grundlage gesprochen wurde, steht unter dem Schutz des Artikels 5 Absatz 3 GG. Deswegen ist diese Entscheidung nur beschränkt gerichtlich überprüfbar.
Verwaltungsgerichtlich darf die Ausübung des Ermessens nur auf Rechtsfehler hinsichtlich des beschrittenen Verfahrens, das zur Entscheidung führte, überprüft werden. Durch das Verwaltungsgericht nachzuprüfen ist also nur, ob die Fakultät von ihrem Beurteilungsspielraum im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch gemacht hat und dabei die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten hat. Nach Einschätzung führender Rechtsgelehrter war aber das gewählte Vorgehen einwandfrei.”
Vor diesem Hintergrund und in diesem Bezugsrahmen erging das Urteil im Fall Schavan, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Ob sich Frau Schavan in ihrer ‘missio’ aber davon abhalten lässt, der Autonomie von Hochschule, Wissenschaft und Forschung (Art. 5, Abs. 3 GG) mit Hilfe ihres Falles durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit doch noch den Todesstoß versetzen zu lassen, bleibt abzuwarten. Es gibt leider Hinweise und Gründe, das Schlimmste befürchten zu müssen.