Die wichtigsten Stellungnahmen in Blogs und auf kostenfreien Websites dürften hier nachgewiesen worden sein:
Ein Blick in den großen Beck zeigt aber, dass auch die Fachzeitschriften das Thema aufgegriffen haben.
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NJW-Spezial 2014, 120f.
Die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen als Straftat
Beitrag von Moritz Lochmann
Fazit: “Eine Strafbarkeit wegen Betrugs wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich das Abmahnschreiben einen unwahren Tatsachenkern zu eigen macht oder der Versender behauptet, die von ihm vertretene Auffassung beruhe auf ständiger Rechtsprechung oder allgemeiner Überzeugung. In allen anderen Fällen ist – auch hier mit der Einschränkung, dass dem Abgemahnten mit einem empfindlichen Übel gedroht wird und insbesondere die Verwerflichkeitsanforderung des § 240 II StGB erfüllt ist – lediglich eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Nötigung denkbar (s. auch BGH, NJW 2014, 401).”
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MMR 2014, 85-88
Nutzung von Streaming-Portalen – Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube
Aufsatz von Peter Hilgert, Sebastian Hilgert
Zunächst wird auf die Laufbilder-Problematik eingegangen: “Pornografische Filme, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen, genießen nicht den Schutz als Filmwerke, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Als Laufbilder unterliegen sie dem Schutz des § 95 UrhG.” Nur Hinweis auf OLG Düsseldorf GRUR 1979, 53.
Meine eigenen Ausführungen sind da schon etwas fundierter:
Die fremdenrechtlichen Ausführungen stimmen mit meiner Rechtsansicht überein.
http://archiv.twoday.net/stories/572463488
Eine Entscheidung, welche der beiden referierten Auffassungen zum Erscheinen richtig ist, treffen die Autoren nicht. Sie weisen aber darauf hin, dass Voraussetzung auch bei der Ansicht, dass das Erscheinen durch Interneteinstellung bewirkt werden könne, sei “dass das Nutzungsangebot der Internetseite an den deutschen Markt gerichtet ist, z.B. durch Abfassung der Seite in deutscher Sprache oder/und durch Lieferbereitschaft nach Deutschland. Diese Voraussetzungen sind vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen und ggf. zu beweisen”.
Auf den Schutz der Einzellichtbilder gehen sie nicht ein, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/664972284
Wenig überraschend ist das Zwischenergebnis zu § 44a UrhG: “Allein bedingt durch den technischen Fortschritt kann der reine Werkgenuss, der bislang urheberrechtlich irrelevant war, nicht urheberrechtlich relevant werden. Art. 5 Absatz 1 RL 2001/29/EG, in Deutschland umgesetzt durch § 44a Nr. 2 UrhG, trägt diesem Umstand Rechnung, als hiernach die flüchtige, zum Werkgenuss technisch erforderliche Vervielfältigung zulässig ist, soweit diese keine eigenständige Bedeutung hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Daten durch Manipulation auch nach Beendigung des jeweiligen Spielvorgangs dauerhaft auf dem Rechner verbleiben und ein jeweils neuer Abspielvorgang möglich ist, ohne dass der Stream neu gestartet werden muss”.
Auch bei § 53 Abs. 1 UrhG schließen sich die Autoren dem Mainstream der Debatte an: Redtube ist keine offensichtlich rechtswidrige Quelle!
Im Fazit heißt es: “Der reine Konsum eines illegal veröffentlichen Films ist daher unabhängig davon erlaubt, ob dieser auf DVD gebrannt oder online gestellt wurde.
Aber selbst wenn man hier zum gegenteiligen Ergebnis käme, wäre die Speicherung von Filmen auch aus rechtswidrigen Quellen gem. § 53 Abs. 1 UrhG für Privatpersonen erlaubt, solange die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Letzteres ist vom Rechteinhaber substanziiert darzulegen. Genau zu prüfen ist bei ausländischen Pornofilmen, die üblicherweise nicht als Filmwerk, sondern nur als Laufbilder eingestuft werden, der urheberrechtliche Schutz, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 94, 95, 128 Abs. 2, § 126 Abs. 2 UrhG besteht.”
Mit der Betonung der Laufbilder-Problematik, die ich in die Diskussion eingebracht habe (ohne dass natürlich alle Juristen einen Anlass sahen, das zu zitieren, was ich nicht korrekt finde), stimme ich gern überein. Aber die Filmeinzelbilder-Rechtsansicht des BGH schlägt uns dieses Argument weitgehend aus der Hand, wenn der Lichtbildner (Kameramann) EU-Bürger war. Wenn aber US-Streifen zu Abmahnzwecken umetikettiert wurden (wofür derzeit viel spricht), stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Urheberrechtsabkommens mit den USA („Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte“ vom 15. Januar 1892). Man kann durchaus der Ansicht sein, dass US-amerikanischen Porno-Lichtbildern der Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu gewähren ist.
Mein Fazit: Dem Beitrag ist im Ergebnis zuzustimmen, aber die entscheindenden Argumente hatte ich schon insbesondere in Blawgs immer wieder gelesen. Die krude Zitierwelt der Juristen überreicht die Zitierpalme aber nicht den mitunter durchaus bemerkenswerten und gründlichen Online-Äußerungen, sondern im wesentlichen AUSSCHLIEßLICH den noch so un-originellen Statements in GRUR, ZUM, MMR usw.
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GRUR-Prax 2014, 41
Anm. zu LG Köln: Streaming keine offensichtliche Rechtsverletzung
Entscheidungsbesprechung von Dr. Stefan Maaßen zum Beschluss v. 02.12.2013 – 228 O 173/13
Der Beschluss überrasche in urheberrechtlicher Hinsicht nicht. Bedenklich findet der Autor das Verhalten der stattgebenden Kammern des LG Köln und kommt zu dem Schluss: “Die „Redtube“-Affäre belegt eindrucksvoll, dass eine Aufweichung der Sonderzuständigkeiten – dies gilt für alle Gebiete des gewerblichen Rechtschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts – Fehlentscheidungen provozieren und eine Verringerung des Verbraucherschutzes bewirken würde.”
Ähnlich auch Reto Mantz, MMR 2014, 194-196, hier 196.
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FD-StrafR 2014, 354104
Editorial: Strafrechtliche Relevanz von Massenabmahnungen?
Meldung vom 13.01.2014
“Es bleibt zu hoffen, dass die Vorgänge vollständig aufgearbeitet werden, um den Rechtsanwalt entweder vollständig zu rehabilitieren oder aber die Strafbarkeit seines Verhaltens nachvollziehbar festzustellen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten und das durch die Abmahnungen selbst ausgelöste „öffentliche Interesse“ sollten eine Opportunitätsentscheidung jedenfalls ausschließen. Ob vor diesem Hintergrund hingegen weitere Abmahnungen, die der Rechtsanwalt angekündigt haben soll, zielführend sind, ist doch sehr zu bezweifeln.”
Ein Rechtsanwalt ist also vollständig rehabilitiert, wenn er nicht strafbar agiert hat? Auch wenn er sich noch so unmoralisch verhalten hat? Was ist das denn für eine Alternative? Die Redaktion hat sich hier wohl etwas unglücklich ausgedrückt, denn eigentlich steht sie eher auf der Seite der Abmahngegner.
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf
findet sie inhaltlich fundiert begründet.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. März 2014). Die Redtube-Abmahnung in den kostenpflichtigen juristischen Fachzeitschriften. Archivalia. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bidh