Seit Anfang des Jahres ist es für Kultureinrichtungen zulässig, verwaiste Werke ins Netz zu stellen. Aber ich habe noch kein solches Werk im Internet gesehen, und ich bezweifle, dass vorerst irgendeine Kultureinrichtung die Lizenz nutzen wird. Es bleibt bei der betrüblichen Vorhersage von Paul Klimpel 2013:
http://irights.info/verwaiste-werke-die-regelung-kommt-die-probleme-bleiben
§§ 61-61c UrhG
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html#BJNR012730965BJNE010102360
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. März 2014). Verwaiste Werke: Kulturinstitutionen ignorieren Gesetzesänderung. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bide
Beschränkung auf Druckwerke, Filmwerke und Tonträger § 61 II UrhG bezieht die neuen Schrankenregelungen auf Druckwerke, Filmwerke und Tonträger.
Lichtbildwerke und Lichtbilder scheinen nicht umfasst zu sein?
Leider ja